Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Der Kirchengemeindevorsland lann verlangen, daß die Personen, welche sich 
angemeldet haben, Gastpredigten halten, und hat deshalb den Superintendenten zu 
ersuchen, diese Personen zu diesem Behufe einzuladen. Der Kirchengemeindevorstand 
hat spälestens 4 Wochen nach der letzten Gastpredigt der Kirchen= und Schulkommission 
anzuzeigen, welchen oder welche Bewerber nach seiner Ueberzeugung die Kirchengemeinde 
vorzüglich berücksichtigt zu sehen wünscht. Der Kirchengemeindevorstand kann sich zu- 
gleich auch darüber erklären, welche Bewerber nach seiner Ansicht für das erledigte 
Amt nicht geeignet sein würden. 
Der Kirchengemeindevorstand ist ferner befugt, noch andere Personen, die sich 
nicht gemeldet haben, für die vakante Sielle vorzuschlagen. 
Der Landesherr hat, nachdem ihm die Erklärung des Kirchengemeindevorstandes 
vom Ministerium vorgetragen worden ist, die freie Auswahl unter den Personen, 
welche sich zu der Stelle gemeldet haben, oder sonst vom Kirchengemeindevorstande 
vorgeschlagen worden sind. 
Nach erfolgter Designation ist dem Kirchengemeindevorstande von dem Inhalte 
der Anstellungsurkunde Kenntniß zu geben. Sodann findet die Einführung statt. 
Das Gemeindepatronat und die damit verbundenen Verpflichtungen und Leistungen 
der Gemeinden zu kirchlichen Zwecken bleiben unverändert bestehen wie bisher. 
Das Privatpatronat bleibt unverändert bestehen und wird von den Inhabern 
bei Stelleubesetzungen in der bisherigen Weise ausgeübt, wenn die Inhaber desselben 
sich gegenüber dem Ministerium verpflichten, je 10 Prozent zu den Kosten beizutragen, 
die durch die Erhaltung, die Reparatur und den Bau oder Umbau der ihrem Patronat 
unterstehenden Kirchen und der dazu gehörigen Pfarrgebäude sowie durch die Feuer- 
versicherungs-Prämien für diese Kirchen und Pfarreien erwachsen. 
Diese Zahlung fällt weg, wenn die bekreffenden Kosten nach dem Urtheil des 
Ministeriums aus dem Abwurf des Kirchenvermögens gedeckt werden können. 
C. Schluß- und Dlebergangsbestimmungen. 
8 30. 
Das Ministerium hat die zur Ansführung der Kirchengemeindevorstandsordnung 
erforderlichen Instruktionen zu erlassen, soweit sie in lehterer angeordnet werden. 
l 31. 
Die mit der Kirchengemeindevorstandsordnung in Widerspruch stehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, insbesondere die provisorischen Kirchenvorstandsordnungen und
	        
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