Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Jorisehung: 
a) Minderjährige. 
Fortschung. 
Foriseung. 
Fortsetung: 
5) Echulpflichtige. 
Forisevung: 
) Mililärpflichlige. 
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8 11. 
Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei verfügen 
können. Es dürfen sich daher Minderjöhrige, die unter välerlicher Gewalt stehen, 
nicht ohne Einwilligung des Vaters, und Minderjährige, die nicht unter vöterlicher 
Gewalt sich befinden, nicht ohne Einwilligung des Vormundes in Dienste vermiethen. 
ird diese Einwilligung des Vaters oder Vormundes ohne hinreichenden 
Grund verweigert und ergiebt sich, daß es den Eltern an den nöthigen erlaubten 
Mitteln zum Unterhalt gebricht, oder daß sie dice Kinder schlecht halten, oder diese 
um ihrer eigenen besseren Ausbildung willen in Dienste zu gehen wünschen, so kann 
die mangelnde Einwilligung des Vaters oder Vormundes — jedoch unbeschadet des 
ihnen zustehenden Aufsichtsrechts — von dem Vormundschaftsgerichte ergänzt werden. 
8 12. 
Ist die Einwilligung zur Dienstvermiethung im Allgemeinen ertheilt worden, 
so bedarf es nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eingehung eines 
Dienstverhältuisses in jedem einzelnen Falle. Die für einen einzelnen Fall ertheilte 
Einwilligung gilt im Zweifel als Einwilligung im Allgemeinen. 
Ob und inwieweit die Einwilligung zurückgenommen oder eingeschränkt 
werden könne, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte. 
13. 
Minderjährige bedürfen dann auch zur ersten Dienstvermiethung der Ein- 
willigung ihrer gesetlichen Vertreter nicht, wenn sie bei denselben nicht mehr im 
Hause sind, sondern sich mit ihrer ausdrücklichen oder slillschweigenden Einwilligung 
außerhalb des elterlichen Hauses besinden und sich bereits ihr Forlkommen selbst 
hoben suchen müssen. 
8 14. 
Kinder, welche noch schulpflichtig, und junge Leute, welche zum Besuche der 
Fortbildungsschule verpflichtet sind, können nur unter der Bedingung in Dienste 
gegeben und genommen werden, daß die Dienstherrschaft sie während der gesetzlich 
bestimmten Stunden in die Schule, beziehentlich in den Vorbereitungönnterricht zur 
Konfirmation schicke. 
El 15. 
Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, 
so geht die Militärverpflichtung der Verbindlichkeit des Dienstvertrags unbedingt 
vor, so daß diese von selbst und ohne Entschädigung erlischt, wenn der Dienstbote
	        
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