Jorisehung:
a) Minderjährige.
Fortschung.
Foriseung.
Fortsetung:
5) Echulpflichtige.
Forisevung:
) Mililärpflichlige.
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8 11.
Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei verfügen
können. Es dürfen sich daher Minderjöhrige, die unter välerlicher Gewalt stehen,
nicht ohne Einwilligung des Vaters, und Minderjährige, die nicht unter vöterlicher
Gewalt sich befinden, nicht ohne Einwilligung des Vormundes in Dienste vermiethen.
ird diese Einwilligung des Vaters oder Vormundes ohne hinreichenden
Grund verweigert und ergiebt sich, daß es den Eltern an den nöthigen erlaubten
Mitteln zum Unterhalt gebricht, oder daß sie dice Kinder schlecht halten, oder diese
um ihrer eigenen besseren Ausbildung willen in Dienste zu gehen wünschen, so kann
die mangelnde Einwilligung des Vaters oder Vormundes — jedoch unbeschadet des
ihnen zustehenden Aufsichtsrechts — von dem Vormundschaftsgerichte ergänzt werden.
8 12.
Ist die Einwilligung zur Dienstvermiethung im Allgemeinen ertheilt worden,
so bedarf es nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eingehung eines
Dienstverhältuisses in jedem einzelnen Falle. Die für einen einzelnen Fall ertheilte
Einwilligung gilt im Zweifel als Einwilligung im Allgemeinen.
Ob und inwieweit die Einwilligung zurückgenommen oder eingeschränkt
werden könne, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte.
13.
Minderjährige bedürfen dann auch zur ersten Dienstvermiethung der Ein-
willigung ihrer gesetlichen Vertreter nicht, wenn sie bei denselben nicht mehr im
Hause sind, sondern sich mit ihrer ausdrücklichen oder slillschweigenden Einwilligung
außerhalb des elterlichen Hauses besinden und sich bereits ihr Forlkommen selbst
hoben suchen müssen.
8 14.
Kinder, welche noch schulpflichtig, und junge Leute, welche zum Besuche der
Fortbildungsschule verpflichtet sind, können nur unter der Bedingung in Dienste
gegeben und genommen werden, daß die Dienstherrschaft sie während der gesetzlich
bestimmten Stunden in die Schule, beziehentlich in den Vorbereitungönnterricht zur
Konfirmation schicke.
El 15.
Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet,
so geht die Militärverpflichtung der Verbindlichkeit des Dienstvertrags unbedingt
vor, so daß diese von selbst und ohne Entschädigung erlischt, wenn der Dienstbote