Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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zum Militärdienst einberusen wird. Auch steht, wenn ein Diensibote als Relrut 
oder als Ersatzreservist ausgehoben worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den 
Dienstvertrag nach vorgängiger einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß 
derselbe zwei Wochen vor dem Eintritte des Dienstboten beim Militär seine End- 
schaft erreicht. 
Auf die Einbernfung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer 
findet die Vorschrift im ersten Satze dieses Paragraphen nicht Anwendung. Es 
hat jedoch der Dienstbote während seiner thatsächlichen Abwesenheit aus dem Dienste 
auf Gewährung von Lohn, Kost und sonstiger Naturalbezüge seiten der Dienst- 
herrschaft keinen Anspruch. 
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft einen 
Anspruch auf Entschädigung. 
8 16. 
Verheiralhete Frauen bedürfen zu jeder Vermiethung oder Verlängerung Fontehung: 
derselben der Einwilligung ihrer Ehemänner. Auf Ehefrauen, welche von ihren * 
Männern getrennt leben, oder deren Ehemänner abwesend sind, leidet dieses keine 
Anwendung. 
§5 17. 
Der Gesindedienstvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Alchlnh des Gesinde. 
Daß der Abschluß stattgefunden habe, ist außser dem Falle der Abfassung eines Vertrago. 
schriftlichen Vertrags, wozu ein Formular unter O beigesũgt ist, zu vermuthen, 
wenn der Dienst angetreten, oder die Vermiethung in das Dienstbuch eingetragen, 
oder Miethgeld gegeben und angenommen worden ist. Die Entrichtung eines Mieth- 
gelds überhaupt und dessen Betrag hängt von der freien Uebereinkunft zwischen 
Herrschaft und Gesinde ab. 
Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn nicht abgerechnet, in- 
sofern ein Anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich bedungen worden ist, 
oder einer der in den §§ 21, 22 Abs. 3, 23, 25, 26 und 27 Abs. 2 erwähnten 
Fälle eintritt. 
Die Abfassung eines schriftlichen Vertrags kann jeder Theil verlangen. 
8 18. 
Die gesehliche, d. h. in Ermangelung einer besonderen Verabredung stalt- 
fiudende Autrittszeit bei häuslichen Dienstboten ist der 2. Jauuar, der 1. April, 
1. Juli und 1. Oltober, beim landwirthschaftlichen Gesinde aber der 2. Januar. 
Anlriu#szeit.
	        
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