Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Dauer der Miethzeit. 
Verbindlichleit zur Er- 
sällung des Verrrags. 
Folgen der Weigerung 
auf Seilen der Diens- 
rrschalt. 
Folgen der Weigerung 
auf Seitendes Gesindes. 
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Für das monatsweise gemiethete Gesinde ist die gesebliche Antriltszeit der 
erste Tag jeden Monats. 
Bei Schafmeistern und Schafknechten ist der gesetzliche Antrittstag der 
24. Juni. 
Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder Feiertag, so hat 
das Gesinde am nächsten Werleltage anzuziehen. 
Der Antrittstag für das neue Gesinde ist zugleich der Abzugstag für das 
abgehende. 
8§ 19. 
Ist über die Dauer der Miethzeit etwas nicht vereinbart worden, so dauert 
die letztere gesehlich beim landwirthschaftlichen Gesinde ein Jahr, bei häuslichem 
Gesinde, das vierteljährlich seinen Lohn ausgezahlt bekommt, ein Vierteljahr, bei 
häuslichem Gesinde, das Monatslohn empfängt, einen Monat. 
8 20. 
Ist der Dienstvertrag abgeschlossen, so ist die Herrschaft schuldig, das Gesinde 
anzunehmen, und letteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten. 
Weder der eine noch der andere Theil kann sich durch Ueberlossung oder 
Zurückgabe des etwa gegebenen Miethgeldes dieser Verbindlichkeit entziehen. 
g 21. 
Weigert sich die Herrschaft, ohne geseblichen Grund das Gesinde anzunehmen, 
so verliert sie das Miethgeld und maß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie in 
dem Falle, wenn das Gesinde während der Dienstzeit ohne rechtlichen Grund ent- 
lassen worden ist (§ 90). Doch kann die Herrschaft vor Antritt des Dienstes von 
dem Vertrage aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, 
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 82). Auch ist sie dazu be- 
rechtigt, wenn das Gesinde sich zuerst geweigert hat, den Dienst anzutreten. In 
beiden Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethgeld zurücksordern. 
§622. 
Weigert sich das Gesinde, ohne gesetzlichen Grund den Dienst anzutreten, 
so ist dasselbe auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von dem Gemeinde- 
vorstande des Wohnorts der letzteren zwangsweise in den Dienst einzuführen, oder 
mit Geldstrafe bis zu 15 M. zu bestrasen. 
Der Antrag der Dienstherrschaft auf Einführung des Dienstboten in den 
Dienst oder auf Bestrafung desselben ist nur innerhalb einer Woche nach dem be-
	        
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