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Geschäften hat annehmen lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit
oder Geschicklichkeit voraussetzen.
Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in seiner
und eines unparteiischen Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder sonstigen Be-
hältnisse seiner Sachen öffne. Auf Verlangen des Dienstboten ist statt des Zeugen
eine Ortsgerichtsperson oder ein Polizeibeamter hinzuzuziehen.
8 43.
Ueber die sittliche Aufführung des Gesindes steht der Dienstherrschaft das
Recht der Aussicht zu; den desfallsigen Zurechtweisungen und Verbolen der Dienst-
herrschaft hat sich jeder Dienstbote zu fügen. Auch sind die Dienstboten bis zum
vollendeten 17. Lebensjahre der elterlichen Zucht der Dienstherrschaft unterworfen.
* 44.
Dienstboten, die sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen
rechtmäßige Befehle der Dienstherrschaft oder deren Stellvertreter zu Schulden
kommen lassen, oder die das Nebengesinde aufwiegeln oder zu Zänkereien oder
üblen Nachreden gegen die Dienstherrschaft aufhezen, werden mit Geldstrafe bis zu
15 M. bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
An dem Rechte der Dienstherrschaft zur vorzeitigen Entlassung des Dienst-
boten (5 82, Nr. 1 und 2) wird hierdurch nichts geändert.
8 45.
Ueber die Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gesinde gegen
Jedermann strenges Stillschweigen beobachten, wenn nicht die Vorfälle Vergehungen
von der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich ver-
anlaßt oder verpflichtet halten kann.
Zuwiderhandlungen werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe
bis zu 15 M. bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
B. Pflichten der Dienstherrschaften.
* 46.
Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Abeien
auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es o#
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Verpllichlung zur Vor-
zeigung der Sachen.
Aussich:e recht der
Dienstherrschaft.
Sirase ungehorsamtn
und widerspenstigen
Acthallens.
Verbol de
Audplauderno ans dem
Haule.
Pfllichten der Dienst-
berrschaft Uberhaupt.