Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Geschäften hat annehmen lassen, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit 
oder Geschicklichkeit voraussetzen. 
Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft in seiner 
und eines unparteiischen Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder sonstigen Be- 
hältnisse seiner Sachen öffne. Auf Verlangen des Dienstboten ist statt des Zeugen 
eine Ortsgerichtsperson oder ein Polizeibeamter hinzuzuziehen. 
8 43. 
Ueber die sittliche Aufführung des Gesindes steht der Dienstherrschaft das 
Recht der Aussicht zu; den desfallsigen Zurechtweisungen und Verbolen der Dienst- 
herrschaft hat sich jeder Dienstbote zu fügen. Auch sind die Dienstboten bis zum 
vollendeten 17. Lebensjahre der elterlichen Zucht der Dienstherrschaft unterworfen. 
* 44. 
Dienstboten, die sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen 
rechtmäßige Befehle der Dienstherrschaft oder deren Stellvertreter zu Schulden 
kommen lassen, oder die das Nebengesinde aufwiegeln oder zu Zänkereien oder 
üblen Nachreden gegen die Dienstherrschaft aufhezen, werden mit Geldstrafe bis zu 
15 M. bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein. Die Zurück- 
nahme des Antrags ist zulässig. 
An dem Rechte der Dienstherrschaft zur vorzeitigen Entlassung des Dienst- 
boten (5 82, Nr. 1 und 2) wird hierdurch nichts geändert. 
8 45. 
Ueber die Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gesinde gegen 
Jedermann strenges Stillschweigen beobachten, wenn nicht die Vorfälle Vergehungen 
von der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich ver- 
anlaßt oder verpflichtet halten kann. 
Zuwiderhandlungen werden auf Antrag der Dienstherrschaft mit Geldstrafe 
bis zu 15 M. bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
B. Pflichten der Dienstherrschaften. 
* 46. 
Die Dienstherrschaft darf dem Gesinde nicht mehr und nicht schwerere Abeien 
auflegen, als letzteres nach seinen Kräften zu leisten vermag. Sie hat es o# 
43 
Verpllichlung zur Vor- 
zeigung der Sachen. 
Aussich:e recht der 
Dienstherrschaft. 
Sirase ungehorsamtn 
und widerspenstigen 
Acthallens. 
Verbol de 
Audplauderno ans dem 
Haule. 
Pfllichten der Dienst- 
berrschaft Uberhaupt.
	        
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