Lohn, Kostgeld und
Ramralbezũge.
Forisebung.
Weihnachis · und Jahr ·
marltogeschenke.
Liorce.
Aeschaffenheit von Kost
und Wohnung.
Foristhung.
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Härte zu behandeln (8 83 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrecht-
mäßige Zumuthungen dritter Personen nach Kräften zu schützen (6 83 Nr. 4).
* 47.
Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und inwieweit solcher
durch baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung gewährt werden
soll, hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem landwirthschaftlichen Gesinde
ohne Ausnahme von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab.
g 48.
Insofern bei der Vermiethung hierüber nichts Bestimmtes ausgemacht worden
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was
einem Gesinde derselben Klasse au dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewöhnlich
gegeben wurde.
* 49.
Weihnachts-, Jahrmarkts= oder ähnliche Geschenke kann das Gesinde nur auf
Grund einer ausdrücklichen Uebereinkunft fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft
ein solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt
noch keine Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr derselben oder einer anderen
Gelegenheit überhaupt, oder in derselben Menge und Beschaffenheit wieder zu geben.
8 650.
Wenn mönnliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben,
wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke
im Eigenthume der Herrschaft.
851.
Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren,
unverdorbenen, zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben.
Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohnungs= und
Schlafräume zu gewähren.
852.
In Fällen, wo über die Beköstigung und Wohnung Streit entsteht, ertheilt
im Mangel bestimmter Verabredung der Gemeindevorstand über die Menge und
Beschaffenheit derselben nach den § 48 vorgezeichneten Grundsätzen vorläusige Eut-
scheidung (§ 112). Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen