Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Lohn, Kostgeld und 
Ramralbezũge. 
Forisebung. 
Weihnachis · und Jahr · 
marltogeschenke. 
Liorce. 
Aeschaffenheit von Kost 
und Wohnung. 
Foristhung. 
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Härte zu behandeln (8 83 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrecht- 
mäßige Zumuthungen dritter Personen nach Kräften zu schützen (6 83 Nr. 4). 
* 47. 
Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und inwieweit solcher 
durch baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung gewährt werden 
soll, hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem landwirthschaftlichen Gesinde 
ohne Ausnahme von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab. 
g 48. 
Insofern bei der Vermiethung hierüber nichts Bestimmtes ausgemacht worden 
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was 
einem Gesinde derselben Klasse au dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewöhnlich 
gegeben wurde. 
* 49. 
Weihnachts-, Jahrmarkts= oder ähnliche Geschenke kann das Gesinde nur auf 
Grund einer ausdrücklichen Uebereinkunft fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft 
ein solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt 
noch keine Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr derselben oder einer anderen 
Gelegenheit überhaupt, oder in derselben Menge und Beschaffenheit wieder zu geben. 
8 650. 
Wenn mönnliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, 
wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke 
im Eigenthume der Herrschaft. 
851. 
Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, 
unverdorbenen, zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. 
Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohnungs= und 
Schlafräume zu gewähren. 
852. 
In Fällen, wo über die Beköstigung und Wohnung Streit entsteht, ertheilt 
im Mangel bestimmter Verabredung der Gemeindevorstand über die Menge und 
Beschaffenheit derselben nach den § 48 vorgezeichneten Grundsätzen vorläusige Eut- 
scheidung (§ 112). Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen
	        
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