Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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erledigt sich, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit 
den Seinigen selbst genießt. 
863. 
Im Mangel ausdrücklicher Bestimmung sind dem Gesinde die anstatt der 
läglichen Bekösligung versprochenen Naturalbezüge am Anfange jeder Woche, die- 
anstatt derselben versprochenen Kostgelder dagegen am Ende jeder Woche zu ver- 
abreichen. 
864. 
Der Dienstbote ist in den verabredeten oder ortsüblichen Terminen, oder, 
wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vierteljährlichen, und bei dem 
monatsweise gemietheten Gesinde in monatlichen Fristen zu bezahlen. 
5 55. 
In allen Fällen, wo für die Kost und etwaige sonstige Naturalbezüge eine 
Vergütung in Geld gewährt werden muß, bestimmt sich deren Betrag, dafern er 
nicht vorher vereinbart worden ist, nach dem jeweiligen Durchschnittswerthe der 
Naturalbezüge, wie dieser auf Grund von 88 3, 9 und 140 des Reichsgesehes, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Neichsgesetzblatt S. 132) und 
den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen für den Dienstort festgesezt worden ist. 
866. 
Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen be- 
kommt, sind nicht auf den Lohn oder andere versprochene Gebührnisse anzurechnen, 
doch hat die Dienstherrschaft das Recht, sich von dem Gesinde den Betrag der ihm 
geschenkten Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen. 
Ueber die Vertheilung von Trinkgeldern unter mehrere nebeneinander thätige 
Dienstboten entscheidet, wenn diese sich darüber nicht einigen können und keine be- 
sondere Verabredung getroffen ist, die Herrschaft. 
Der Herrschaft sleht es frei, die Annahme von Trinkgeldern überhaupt 
zu verbieten. 
867. 
Die Pflege von Kranken, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln 
leiden, darf dem Gesinde, welches sich nicht zur Pflege solcher Kranken mit Vor- 
wissen ihres Zustandes vermiethet hat, wider dessen Willen nicht zugemuthet werden; 
doch ist diese Weigerung, wofern nicht solche Kranle bereits bei Abschluß des Dienst- 
Füälligkeit von Kostgeld 
und Naluralbezigen. 
Fälligkeil des Lohnes. 
Geldenischädigung für 
Naluralbezülgc. 
Trinkgelder. 
Verschonungmitgesähr- 
licher Krankenpslege.
	        
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