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erledigt sich, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit
den Seinigen selbst genießt.
863.
Im Mangel ausdrücklicher Bestimmung sind dem Gesinde die anstatt der
läglichen Bekösligung versprochenen Naturalbezüge am Anfange jeder Woche, die-
anstatt derselben versprochenen Kostgelder dagegen am Ende jeder Woche zu ver-
abreichen.
864.
Der Dienstbote ist in den verabredeten oder ortsüblichen Terminen, oder,
wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vierteljährlichen, und bei dem
monatsweise gemietheten Gesinde in monatlichen Fristen zu bezahlen.
5 55.
In allen Fällen, wo für die Kost und etwaige sonstige Naturalbezüge eine
Vergütung in Geld gewährt werden muß, bestimmt sich deren Betrag, dafern er
nicht vorher vereinbart worden ist, nach dem jeweiligen Durchschnittswerthe der
Naturalbezüge, wie dieser auf Grund von 88 3, 9 und 140 des Reichsgesehes,
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Neichsgesetzblatt S. 132) und
den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen für den Dienstort festgesezt worden ist.
866.
Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen be-
kommt, sind nicht auf den Lohn oder andere versprochene Gebührnisse anzurechnen,
doch hat die Dienstherrschaft das Recht, sich von dem Gesinde den Betrag der ihm
geschenkten Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen.
Ueber die Vertheilung von Trinkgeldern unter mehrere nebeneinander thätige
Dienstboten entscheidet, wenn diese sich darüber nicht einigen können und keine be-
sondere Verabredung getroffen ist, die Herrschaft.
Der Herrschaft sleht es frei, die Annahme von Trinkgeldern überhaupt
zu verbieten.
867.
Die Pflege von Kranken, welche an ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln
leiden, darf dem Gesinde, welches sich nicht zur Pflege solcher Kranken mit Vor-
wissen ihres Zustandes vermiethet hat, wider dessen Willen nicht zugemuthet werden;
doch ist diese Weigerung, wofern nicht solche Kranle bereits bei Abschluß des Dienst-
Füälligkeit von Kostgeld
und Naluralbezigen.
Fälligkeil des Lohnes.
Geldenischädigung für
Naluralbezülgc.
Trinkgelder.
Verschonungmitgesähr-
licher Krankenpslege.