Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Aushebung des Dienst- 
ve#rags wegen Krank= 
heil. 
Foristbung. 
Forischung. 
doristhung. 
Fonsehung. 
Aulhebung des Dien#- 
vertrags inlolge von 
Besihwcränderung. 
264 
8 74. 
Krankheit, von welcher der Diensibote während des Dienstes befallen wird, 
ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund den Dienstvertrag aufzuheben, wenn 
selbige entweder an sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall § 82 unter 
13 zu rechnen ist, oder länger als 14 Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung 
danert. 
* 75. 
Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der 
Krankheit nach ärztlichem Zeugnisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem 
erkrankten Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache, zu statten. 
8 76. 
Auch im Falle der früheren Entlassung, sowie überhaupt, darf die Dienst- 
herrschaft den erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als 
bis wegen seines anderweiten Unterkommens Veranstaltung getroffen worden ist. 
877. 
Insoweit die Dienstherrschaft die Sorge für die Kranlenpflege des erkronkten 
Dienstboten zu übernehmen hat oder freiwillig übernimmt, muß sich der Dienstbote, 
wenn er keine Angehörigen in der Nähe hat, die gesetzlich oder vertragsmäßig zu 
seiner Aufnahme und Versorgung verpflichtet sind, oder falls diese sich der Aufnahme 
weigern, gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft dessen Unterbringung in einer 
öffentlichen Krankenanstalt oder sonst auf geeignete Weise veranstaltet. 
Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was 58 60 und 61 von 
den Kurkosten überhaupt verorduet worden ist. 
8 78. 
Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Fällen so lange im Hause 
behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes 
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht möglich ist. 
8 79. 
Wird eine landwirthschaftliche Vesitzung aus freier Hand oder durch Zwangs- 
versteigerung veräußert oder verpachlet, oder tritt an die Stelle eines zeitherigen 
Pachters ein anderer, oder der Eigenthümer selbst wieder ein, so bleiben demunge- 
achtet der Käufer, Ersteher, Pachter oder Nachfolger im Pachte oder der Wirthschaft 
ebenso, wie andererseits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.