Aushebung des Dienst-
ve#rags wegen Krank=
heil.
Foristbung.
Forischung.
doristhung.
Fonsehung.
Aulhebung des Dien#-
vertrags inlolge von
Besihwcränderung.
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8 74.
Krankheit, von welcher der Diensibote während des Dienstes befallen wird,
ist auf beiden Seiten nur dann ein Grund den Dienstvertrag aufzuheben, wenn
selbige entweder an sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall § 82 unter
13 zu rechnen ist, oder länger als 14 Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung
danert.
* 75.
Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der
Krankheit nach ärztlichem Zeugnisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem
erkrankten Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache, zu statten.
8 76.
Auch im Falle der früheren Entlassung, sowie überhaupt, darf die Dienst-
herrschaft den erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als
bis wegen seines anderweiten Unterkommens Veranstaltung getroffen worden ist.
877.
Insoweit die Dienstherrschaft die Sorge für die Kranlenpflege des erkronkten
Dienstboten zu übernehmen hat oder freiwillig übernimmt, muß sich der Dienstbote,
wenn er keine Angehörigen in der Nähe hat, die gesetzlich oder vertragsmäßig zu
seiner Aufnahme und Versorgung verpflichtet sind, oder falls diese sich der Aufnahme
weigern, gefallen lassen, daß die Dienstherrschaft dessen Unterbringung in einer
öffentlichen Krankenanstalt oder sonst auf geeignete Weise veranstaltet.
Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was 58 60 und 61 von
den Kurkosten überhaupt verorduet worden ist.
8 78.
Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Fällen so lange im Hause
behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht möglich ist.
8 79.
Wird eine landwirthschaftliche Vesitzung aus freier Hand oder durch Zwangs-
versteigerung veräußert oder verpachlet, oder tritt an die Stelle eines zeitherigen
Pachters ein anderer, oder der Eigenthümer selbst wieder ein, so bleiben demunge-
achtet der Käufer, Ersteher, Pachter oder Nachfolger im Pachte oder der Wirthschaft
ebenso, wie andererseits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks