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wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage
gefänglich eingezogen wird, oder zu einer die Dauer von acht Tagen
übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurtheilt worden ist;
. wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vor-
zeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden ist;
4.# wenn verheiralhete Dienstboten beiderlei Geschlechts, daß sie ver-
heirathet sind, ingleichen Wittwer oder Wittwen oder weibliche Dienst-
boten, welche Kinder am Wohnorte der Herrschaft zu ernähren haben,
Solches bei Eingehung des Miethvertrages der Herrschaft auf Be-
fragen nicht angezeigt haben.
In den unter 1 bis 12, 14 bis 20 erwähnten Fällen ist die Entlassung
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft
länger als eine Woche bekannt sind.
g 63.
Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Auflündigung sofort
verlassen:
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W
. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des
Lebens oder der Gesundheit verseht worden ist;
wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr fortgesetzt mit
großer Härte behandelt hat;
wenn die Herrschaft es unternimmt, das Gesinde zu Handlungen zu
verleiten, welche wider die Gesetze oder guten Sitten verstoßen;
wenn die Herrschaft, der Ansforderung des Gesindes ungeachtet,
unterläßt, dieses vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen gegen
Personen, die zur Familie gehören, oder sonst im Hause aus= und
eingehen, zu schutzen;
wenn der Umstand, daß der Dienstherr oder die Dienstherrin im
Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich nicht befindet oder unter
Polizeianssicht steht, oder der Umstand, daß die Dienstherrin oder
eine zum Hausstande gehörige Person der in § 361,6 des Straf-
gesetzbuchs erwähnten polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, bei Ein-
gehung des Dienstvertrags von der Dienstherrschaft dem Dienstboten
verschwiegen worden ist;
. wenn erst nach Eingehung des Dienstoertrags oder noch dem Dienst-
antritte einer der unter 5 bezeichneten Umstände eintritt;
b) auf Seilen des
Gesindes.