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1. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesebten Terminen
auf vorgängige Meldung und Bitte des Dienstboten nicht richtig
bezahlt;
. wenn ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung gelangt, oder ein
männlicher Dienstbote zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder
zum Eintrilte in einc öffentliche Dienststellung mit festen Gehalts-
bezügen vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch Ausdauerung
der Miethzeit versäumen würde.
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g 86.
Die Aufkündigung selbst ist zwar in den Fällen der §§ 84 und 85 an
keine bestimmie Frist gebunden, es muß jedoch von der Herrschaft sowohl als von
dem Gesinde das laufende Vierteljahr bez. bei monatweise gemiethetem Gesinde der
laufende Monat ausgehalten werden.
Fällt die Aufkündigung in die zweite Hälfte der monatlichen oder viertel-
jährigen Dienstzeit, so kann derjenige Theil, welchem aufgekündigt wird, verlangen,
daß der Kontrakt wenigstens noch 14 Tage bez. 6 Wochen, vom Augemdlick der
Aufkündigung an, fortgesebt werde.
87.
Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antri't des Dienstes
vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder
in Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugs-
zeit mit dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten
dessen persönliche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen
Angelegenheiten schleunig eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt
wird, so kann derselbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden,
die Dienstherrschaft durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde
zu gebenden höheren Lohnes zu entschädigen.
88.
In allen Fällen (§§ 82, 84), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten
während der Dienstzeit ohne oder mit Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann
der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern,
wo er wirklich gedient hat.
89.
In Fällen, wo der Dienstbote Suart und ohne Aufkündigung den Dienst zu
verlassen berechtigt ist, muß ihm, abgesehen von dem in 8 87 erwähnten Falle, in
Forisebung.
Fortsebung.
Folgen der sosortigen
iisruad Dienstes
ür die ohnsorderung
Foriletzung.