Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Folgen unrechimãßiger 
Entlassung aus dem 
Diensie. 
Fortsehung. 
Fortlebung. 
Fonsehung. 
Forisetzung. 
270 
welchem die Bestimmungen des § 38 analoge Anwendung zu erleiden haben, Lohn 
und Kost auf drei Monate, und wenn er monatweise gemiethet worden, auf einen 
Monat vergütet werden. 
Diese Fristen lausen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von 
seiner Verichtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer 
des Tienstvertrags hinaus nicht gefordert werden. 
890. 
Eine Herrschaft, die aus anderen als gesehmäßigen Gründen (88 82, 84) 
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe 
gegen ihren Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der 
Kost und der sonstigen Naturalbezüge (§ 55) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten. 
5#91. 
Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites 
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden 
Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (58 89, 90) 
nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter 
hinans nur insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren 
Lohn sich begnügen muß, oder hätte erweislich begnügen müssen. 
Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der let- 
teren beiden das Gesinde zu führen. 
892. 
Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit, und 
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzulreten, so kaun letzteres 
für die Zeit von Erklärung der Bereitwilligkeit der Herrschaft an keine Vergütung 
fordern. 
8 93. 
Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu trelen aus einem 
Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 33 zu verlassen berechtigt sein 
würde, so gebührt demselben die § 89 bestimmte Vergütung. 
g 94. 
Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen 
anderen Unterlommens nicht wieder autrelen, so findet die Vorschrift § 91 An- 
wendung.
	        
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