Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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des aunderen Theils ũber Antretung, Fortsehung oder Aufhebung des Dienslverhält- 
nisses, mit Vorbehalt weiterer Ausführung der Ansprüche auf dem Rechtswege, 
einstweilige Vorkehrungen treffen. 
Siebenter Abschnikt. 
Schlußbestimmungen. 
113. 
Die in Gemähheit dieses Gesetzes verhängten und beigetriebenen Geldstrafen 
fließen in die Gemeindekasse. 
8 114. 
Die Gesindeordnung vom 23. Januar 1841 sammt den dazu im Gesetzes- 
wege ergangenen Erläuterungen und Kompetenzbestimmungen tritt außer Wirksamkeit. 
8 1156. 
Mit der Ausführung dieser Revidirten Gesindeordnung ist das Ministerium 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beige- 
drückten landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 11. November 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
¶. s) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber. 
Verwendung von 
Ewalgeldern. 
Aulhebung früberer 
Vorschristen.
	        
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