Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Formular zu einem Gesindedienstvertrage. 
  
Zwischen N. N. zu N. und N. N. daselbst (oder zu N.) ist nachfolgender Dienstvertrag 
abgeschlossen worden: 
Es verspricht N. N uf (ein Jahr, ein halbes Jahr — oder — auf 
vierteljährliche, halbjähriiche, monausche nstandimn) bei N. N. als (Bedienter, Kuischer, Acker- 
kuccht, Köchin, Hausmagd u. s. w.) in Dienste zu kreten, und allen ihm (ihr) obliegenden Arbeiten 
und Pflichten treu, fleißig und nach bester Kenniniß nachzukommen, auch sich gegen die Befehle 
seiner (ihrer) Dienstherrschaft willig und gehorsam zu bezeigen. 
Dagegen verspricht N. N. dem (der) N. N. jährlich (oder für die bedungene Miethzeit) 
zu geben: 
an Lohn. ...... ·.Mqtk..Pfq· 
ein Wihnachtogeschent ...· .. .. 
zu jedem (hiesigen) Jahrmarlt .. 
Koslgeld (wöchentlich) 
oder (die im Hause (auf dem Guch) übüiche 
Gesindelo 
an Kleidungestücken, 
an Leinwand, 
an Land zur Leinsaat. 
Uebrigens bedingen sich sowohl obbenannter Diensiherr als genannter (genannte) N. N. 
noch gegenseilig solgendes: 
u. s. w. u. s. w. 
Worüber unter ihnen nicht vorsiehend elwas Besonderes festgesetzt worden, soll von beiden 
Theilen der Revidirten Gesindeordnung vom 11. November 1893 nachgegangen werdon 
Zu dessen Bestätigung haben sie diesen Vertrag eigenhändig unterzcichnet. 
N. N. di
	        
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