Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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§ 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstosse führen, müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst 
weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn 
der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem auderen gut fahrbaren Wege nicht 
zu erreichen ist. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, 
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden 
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer dem Gemeinde- 
vorstand Anzeige zu erstatten und dessen Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort 
abzuwarten. Der Gemeindevorstand hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen 
und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die 
Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
&§ 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit 
festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Trausportes unter 
Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung 
solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Absah 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 
1 und § 14 Auwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regel- 
mäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
8 18. 
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere 
Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde (Stadtrath, Stadtgemeinde- 
vorstand, Landrathsamt), welcher von dem Trausporkführer thunlichst schleunig Anzeige 
zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung nöthigen An- 
ordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf 
ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverfländigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch den 
Gemeindevorstand auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, 
wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
	        
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