Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht 
bedürfen, kaun die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von 
der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind 
verpflichtet, Maßregeln zu tressen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im 
Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen 
Zwecken ausschließen. 
IV. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8 24. 
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedenklich erscheint, so sinden die Vorschriften des 8 18 entsprecheude Anwendung. 
8 256. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brenubarem Salpeter (8 2 Ziffer 1), Feuer- 
werkskörpern und Zündplättchen — amorces — (§8 2 Zisfer 5) Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths 
unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, 
mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, 
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die 
Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets 
fest geschlossenen Deckeln versehen sein. 
8 26. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 25 fallen, bedürfen für 
die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe 
der Erlaubniß der Polizeibehörde (Stadtrath, Stadtgemeindevorstand, Landrathsamt). 
* 27. 
Größere als die im § 25 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außer- 
halb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit 
die Polizeibehörde (Stadtrath, Stadtgemeindevorstand, Landrathsamt) sich überzeugt 
hat. Diese Magazine mussen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche 
sachgemäs ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blihableiter befinden.
	        
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