Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft 
mit der Bergbehörde vorzunehmen. 
s kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den 
Häuden der Behörde bleiben. 
8 26. 
Die Anfbewahrung der im § 25 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs- 
stätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 29 gegebenen Vorschriften. 
8 29. 
Die im § 2 aufgeführten Sprengstosse dürsen — abgesehen von den im § 25 
vorgesehenen Auonahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjeuigen Orten, 
wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in 
besonderen Magazinen gelagert werden. 
Fur die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, 
bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Be- 
dingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde (in der Stadt Gera der Stadtrath, 
im Uebrigen das Landrathsamt des Bezirkö) zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine be- 
dürfen der polizeilichen Genchmigung und sind nach den von der Polizeibehörde (Stadt- 
rath, Stadtgemeindevorstand, Landrathsamt) zu ertheilenden Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aussicht der Berg- 
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde. 
Es kann angeorduet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Maga- 
zinen in den Händen der Behörde bleiben. 
8 30. 
Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im 8 3 genannten Spreng- 
stoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Spreugstoffe an anderen Orten 
von dem Landrathsamte des Bezirks gestattet werden. 
V. Strafbestimmungen. 
* 31. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 
des Strafgesebuchs bestrast, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgeseh vom 
9. Juni 1884 verwirkt sind.
	        
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