Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Bei der infolge Landlieferung siattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der lebe 
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den 
Landesgesehen bei freiwilligem Verlauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regrebßpllicht 
des Verläufers begründet. 
Es ist doher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Nücksorderung 
des gezahlten Taxpreises nicht stallhaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den 
Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bediugten Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseblichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Krast. 
Als besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungskrains u. s. w.) sind Pferde aller 
Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebäude zu Trab= und Galoppbewegungen ungeeignet, 
jedoch gewöhm sind, große Lasten gleichmäßig zu ziehen.
	        
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