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Zu 3 15.
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens.
300 m entsernt bleiben.
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Nichtung der Eisen-
bahn und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vor-
schrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare
VBetriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von
dem beabsichtiglen Transporte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat
dann die zur Beseitigung der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
Zu § 18.
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint,
ist seitens des Führers des Begleitkommondos in Garnisonorten der Kommandantur
beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Polizeibehörde
(Stodtrath, Stadtgemeindevorstand, Landrathsamt) zu erstatten; diese Stellen haben
dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung Nöthige zu veranlassen.
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu
sordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht
befugt.
III. Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. April dieses Jahres in Kraft.
Gera, den 5. Februar 1894.
Fürstlich Beuß-VI. Ministerinm.
Dr. Vollert.