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Diese Bestimmungen sollen so verstanden werden, daß der Kirchengemeindevorstand
nicht blos Anträge auf Aenderungen des Kirchenbezirks bei dem Ministerium stellen
kann, sondern auch bei allen Aenderungen des Kirchenbezirks mit seinem Gutachten
gehört werden muß, bevor solche Aenderungen beschlossen und ausgeführt werden.
§ 3.
Die Kirchengemeindeordnung hat in § 29 die Mitwirkung des Kirchen-
gemeindevorstandes bei Besetzung der Pfarrämter und der geistlichen Stellen über-
haupt geregelt. In den Sähen 7 und 8 dieses Paragraphen wird gesagt, daß das
Gemeindepatronat und das Privatpatronat unverändert bestehen bleiben solle, wie
bisher. Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, daß der Kirchengemeindevorstand die
ihm in dem § 29 der Kirchengemeindecordnung verliehenen Rechte nicht besihen solle,
sie ist vielmehr so zu verstehen, daß den Inhabern des Gemeinde= und des Privat-
vatronats bei Wiederbesehung der ihrem Patronate unterworfenen Stellen die freie
Auswahl unter den Personen, welche sich zu der Stelle gemeldet haben, oder sonst
vom Kirchenvorslande vorgeschlagen sind, zusteht, nachdem der Kirchengemeindevorstand
nach Maßgabe der Sähe I bis 4 einschliestlich in § 29 mitgewirkt und sich geäußert hat.
Schloß Osterstein, am 15. Juni 1894.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.