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b) Daueben hat jeder Triebwerlobesiher die Möglichleit, für seinen Betrieb in einen
nach den Vorschristen der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung sich regelnden
Versahren besondere Ausnahmen zu enwirken (s 105e Abs. 2).
In den Fällen zu b hat in erster Instanz der Bezirksausschuß bez. in Gera
der Siadtrath, in zweiter Instanz das Fürstliche Ministerium, Ablheilung für das
Innere, zu entscheiden.
Für das Verfahren bei dem Bezirksausschuß bez. dem Stadtrathe sind in
erster Linie die Vorschriften im § 21 Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeordnung
und daneben die im Gesetz vom 27. October 1870 (Gesehsammlung Vd. XVI
S. 243) gegebenen Bestimmungen maßgebend
Insoweit es sich um Vetriebe haudelt, die der Aussicht der Vergbehörden
unterstellt sind, ist vor Zulassung von Ansnahmen der sub u und b gedachten Art
das Vergamt zu hören.
|mBei Zulassung von Ausnahmen durch das Lanudrathsamt nach 8 105 Abs. 1 (vergl.
unter 7a) ist zwischen den Windmühlen und den Wassergetreidemühlen riurrein, und den 4ric-
mil zurrgelneiger Wasserkrast arbeilenden Bekrieben andererseits zu untersche
as Landrathsanit laun auf Grund der nach Zijjer 4 und 5 keeeemenen Prüsung
die —i von Arbeilern mit Arbeilen, welche nicht au Werktagen dergenommen werden
können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts., Oster, und Pfingsttages, gesta
a) für die mit unregelmößiger Wasserkraft arbeilcnden W* nit Ausnahme der
Getreidemühlen
an nicht mehr als 12 Sonn, und Festlagen im Jahre,
b) für Windmühlen - im Hinblick anf die jährlich wiederkehrenden häufigen Unter-
brechungen der regelmäßigen werktägigen Arbeilozeit durch ungünstige Winde —
und für Getreidewassermühlen — im Hinblick auf den Wellbewerb mit den Getreide-
windmühlen —
an nicht mehr als 26 Sonn, und Fesltagen im Jahrc.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und zwar nur daun zuzu-
lassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirthschaftliche Lage oder sonstige eigenarlige Verhältnisse der
in Betracht lommenden Belriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.
VBedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß § 1050 Abs. 3 oder
Abs. 4 der Gewerbcordnung oder die oben in der Bediugung zu 1II. lo angegebenen Nuhezeiten
zu gewähren.
Die Sonn= oder Festlagsarbeiten sind von dem Gewerbelreibenden mit den im 8 105 cY
Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschästigten Arbeiler, die Dauer ihrer Beschäftigung,
sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen
(vergl. auch oben unter B. I. 4).
10. Die Bestimmungen unter III. 2—5, 7 und 9 finden auf die hier in Rede slehenden
r- eulsprechende Anwendung.
.Das Landrathsamt hat von den W—— # den belheiligten Ortspolizei-
behörden t# dem Gewerbeinspeklor (Bergome) Keuntniß zu geben. Allgemeine, für bestimmte
Belriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zugelassene Ausnahmen sind ferner im Amts-