Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anlage 3. 
Verzeichniß 
der 
von de zu 
auf Grund des § 105 f der Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen von dem 
Verbot der Sonntagsarbeit. 
Das Verzeichniß ist nachKalenderiabren und innerbalb eines jeden Kolenderjahres nach gewerb- 
lichen Anlagen thunlichst so einzurichten, daß jede gewerbliche Anloge nur einmal ausgeführt wird und soviel 
Raum erhält, daß mehrmalige Ausnahmebewilligungen untereinander cingelragen werden können.
	        
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