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Anlage 4.
Erlänterungen
zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R. G.
Bl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe.
I. Allgemeines.
4 Unter den nach § 105e Absaß 1 der Gewerbeordiung ohne Weiteres zugelassenen und
beball. in die Bestimmungen des Bundesraths nicht ausgenommenen Arbeiten verdienen diejenigen
besondere Hervorhebung, die am Sonn= oder Festtag vorgenommen werden müssen, um die Wieder-
anfnahme des vollen werltägigen Betriebes zu ermöglichen. Hierzu gehört namenllich das in der
Regel einige Stunden vor dem Wiederbeginnen des Betriebes vorzunchmende Anheizen der Oesen
und Dampfkessel, die am nächslen Werltage benuht werden sollen; ebenso wird auch die Unterhaltung
der Befenerung als eine unker § 105c Absay 1 Zisser 3 fallende Arbeit anzusehen sein, sosern sie
zu dem Zweck geschieht, den Ofen in derjenigen Temperalur zu erhalten, woelche für die Wieder-
ausnahme des vollen werklägigen Betriebes Fnseroer rli
2. Zu den Vedingungen, unter denen der Bundcsrath für Betriebe mit regelmäßigen
Tag- und Nachischichten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagdarbeit 9 Grund des
* 1054 Ersn hal, sind solgende alllencne Bemerlungen zu mache
Eine Neihe von kontinuirlichen Belrieben ist in der Lage, 1 Son und Festtagen zwar
nicht einen 24, sündigen, wohl aber einen 12’sündigen Veniieluiustan eintreien zu lassen. In
solchen Betrieben ergiebt sich ohne Weileres für den Sonntag durch den an diesem Tage eintretenden
Schichtwechsel eine 24. stündige Ruhezeit der Arbeiter. In manchen Belrieben dieser Art ist jedoch
der Schichtwechsel auf einen Wochenlag gelegt; auf diese Weise erhält fchetal die in der Tag-
schicht (von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 ühr) beiedlcce Mannschaft durch den in Folge der 12.
stündigen Detrichiunterbrechung sintretenden Ausfall der Sonntagstagschicht eine 36. * e Nuhe -
zeit von Sonnabend Abend ö Uhr bis Montag srüh 6 Uhr. er ausgedehme Songeageruhe.
kommt jedesmal mit der sch *# allc 14 Tage, an jeden Arbeiter. Nach den Vestimmungen
des Bundesraths kann diese wiessach von den Arbeilern vorgezogene Verrinn auch fernerhin bei-
behallen. oder eingeführt wer
hages ob an —e welche in die Woche fallen, bei 12, „lündigem Betriebsstill
10 seder Arbeiterschicht 24 Siunden oder nur einer — 6 Stunden, der Nachl-
schicht aber leine besondere 8 gewãhrt werden soll, # —8 chch 10. Sunden im letzteren
Sinne cuishieden orden.
u wei — Sonn= und Festlagen läßt sich bei nur 12-stündiger Betriebs.
rahe die im § 105b Absah 1 geforderte 30·stündige ununterbrochene Ruhezeit nur für eine der
beiden Schichten ermöglichen, während die andere Schicht die Nachlarbeit zwischen den beden sreien