Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

336 
Tagen leisten muß. Diese letztere Schicht erhält indessen statt der ununterbrochenen 36 stündigen 
*! sür jeden der beiden Tage 24 Siunden gen. aehe yleicher Weise regeln sich die Ruhrzeiten 
der Arbeiker für das Weihnachts., Dstern und Pfingst 
iernach ist für Gewerbe, welche den Betric fee auft die Dauer von 12 - ruhen 
lassen können, die Genchmigung. zur Sommagem arbeit während der übrigen Siunden an die Be- 
dingung geknüpst, daß d rbeilern als Mindestmaaß zu gewährende Ruhe für wpeetuag= 
und iec, 2 auseianderfolgeme Sönn= und Festtage enlweder 36 Stunden oder für jeden der beiden 
Tage 24 Stunden, für 1 übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 
36 Siunden benahnn 
olchen iiben, welche an Sonn· und Festlagen gar leine nterbrechmag zalesten 
gahät begenwärlig in der Regel jeder Arbeiler für jeden zweiten Sonntag 24 Slunden Ruhe, nach 
1 er an dem vorhergehenden Sonntag in einer 244-stündigen Wechselschicht bescheiuen. ewesen il. 
# Bundesrathsbestimmungen nehmen von einem Verbot dieser 24 stündigen Wechselschichten Ab- 
sland, berücksichtigen aber daneben andere, den Arbeitern Anstere Einrichtungen. So besteht in 
einzelnen Anlagen, die nicht in der Lage sind, den Betrieb an jedem Sonntage auszusetzen, im Inleresse 
der Arbeiler bereits gegemwärtig die Elnrichlung, daß jeden dritten Somtag der Vetrieb für 24 
Stunden rdt Dadurch wird sämmtlichen Arbeitern für jeden dritten Sonntag eine 30, flündige 
Ruhezeit verschafft, während sie an den beiden anderen Sonutagen wie an Werktagen arbeiten und 
Muselgedenee nur eine 12= stündige Ruhezeit haben. Diese Siurchtung hat namentlich den Vorzug, 
die 24 stündige Wechselschicht vermieden wird. In Vetrieben ferner, welche eine halbe 
Wücieräbihefun während der Sonnagsschicht durch Esponrteie ablösen lassen, verdient die Ein- 
richiuung, wonach jeder Arbeiter für jeden vierlen Sonntag eine 36 stündige Ruhe erhält, während 
er an den übrigen Sornntagen mur in 12.stümdigen Schichten beschäftigt wird, vor derjenigen Ein- 
richtung den Vorzug, welche bei einer für jeden zweiten Somtog gewährten 24-stündigen Nuhe die 
bei den Arbeilern iiniht Einlegung 18 stündiger Wechselschichten an allen Sonntagen nolhwendig 
al daher bestimmt, daß das Mindestmaaß der Sonntagoruhe, welche den 
in ununterbrochenen iheJ beschäfügten Arbeitern gewährt werden soll, entweder für jeden zweiten 
Sountag 2.1 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Sturden, oder, sofern an den Ubrigen 
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 
Stunden zu betragen hat. 
Besondere Verhälmisse können indessen ein Abweichen von diesem Mindesunaaß an Somtae. 
ruhe im Interesse der Arbeiter erwünscht machen. So lösen ech beispielsweise in manchen B 
und Zinkhütten am Sonntag Morgen die Arbeiter nicht wie an den Werltagen um 6 Uhr, sondern 
ab, um den in die Sonntagoarbeit — Leuten den Besuch des Frühgoltes- 
dienstes vor dem Beginn der Arbeit zu ermöglichen. Dadurch verkürzt sich zwar die Dauer der 
sonntägigen Wechselschicht, aber auch die Ruhezeit der Arbeilerabtheilung, welche in der Nacht zum 
onmtag 14 Stunden“ in der Arbeit gewesen ist, um 2 Stunden; eine 24 'stündige Sonntagsruhe 
tritt feuach niemals 
Um solchen befonderen Verhälinissen Rechnung zu tragen, hat der Bundesralh dem Reichs- 
lanzler die Besugniß eingeräumt, Abweichungen von den Bestimmungen über die Dauer der Ruhe- 
zeit zuzulassen, setern die Ruhezeit für jeden Arbeiter mindestens die Gesammidauer seiner auf die 
zwisch mliehenden Sonntage fallenden Arbeitzzeil erreicht. 
Für Einzelfestäage, welche as Wochentage fallen, belassen es die Bestimmungen des Bundes- 
raths bei dem bisherigen Zustande. Dagegen ist den meisten Industriezweigen für das Weihnachts., 
Oster und Pfingstfest die zunterivochnl= Fortführung des Belriebes nicht gestattet worder, woraus 
sich für die Arbeiler ohne Weiteres eine ausgedehnte Festlagsruhe ergiebt. 
S 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.