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II. Erlänterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesraths.
Zu A. Bergbau, Hiltten- und Salinenwesen.
Zu denjenigen hüerher r Belrieben (Gruppe III der Gewerbestakistik), die in der Lage
sind, mit den durch § bsab 1 allgemein zugelassenen Ansnahmen au Sonn= und Fesltagen
für die im § 105b S#e 1% la0e7 iebene Dauer zu ruhen, sind insbesondere die Aufbereitunge-
anstalten, die Walz. und Hammerwerke für Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium u. s. w. und die Brikett
sabriken zu rechnen.
Zu 1. Bergwerke und Gruben.
ie durch gewaltsame elementare Ercignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, Wasser= und
Schlamwchnchkunche Einstürze veranlaßten Arbeiten werden zu üansenigen zu zählen sein, welche in
Nothsällen unverzüglich vorgenommen werden müssen (5 1056 Absatz 1 Zisfer 1); auch sind dies
Arbeilen, von welchen die Widerauftahme des vollen werllägigen Muttt abhängig ist (s 105½
absar 1 Zisfer 3). Zu den durch § 105 Ziffer 3 freigegebenen Arbeiten gehören serner der “
der Wasserhaliung und Drlserversorung, das Niederbringen von Vohrlöchern bei Gefahr d
Inlammengehl derselben, Schacht- und Streckenarbeilen in wasserreichem, schwimmendem, hrne
dem oder druckhaftem Gebirge, die Wartung und Pflege der Grubenpferde, sowie solche Reparaturen
an Betriebsvorrichtungen und Marlscheiderarbeiten, welche während des werltägigen 8 nicht
wohl ueegeüh. werden lönnen.
öffemlichen Interesse müssen unverzüglich — kuerden (§ 105 Absatz 1 Ziffer 1)
alle dcchrniger Arbeiten, welche der Schutz der Arbeiler, der Aulagen sowie der Umgebungen noth-
wendig macht, zum Beispiel Wettermessungen, Arbeilen vor Ort in solchen Gruben, in welchen er-
sahrungegemäß schlagende Wetler häufig auftreien, Arbeiten, welche zur Entsänerung und Rcinigung
der in ieuche Gewässer abslichenden Grubenwässer dienen.
Zu * Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röslofenbetriebe.
chwähren der 12 Slunden, auf welche nach den Bestimmungen des. VBundesraths die
i boriihc der as ganze Jahr hindurch betriebenen Erzrõstereien ohne Shutegewinnung an Sonn-
7 Fesitagen beschräult werden darf, können einzelne Arbeiten auf Grund des § 105 Absatz 1
Züsser 1 und 4 vorgenommen werden, insbesondere die zur Unschädlichmachung der Röstgase ersorder
ichen Arbeiten, serner die Arbeiten, die nothwendig sind, um bei der Bearbeitung von Erzen
leicht jesibrennen, durch zu langes Nöslen Musanmenstneern oder sonst zur Verhl#tung mirwinee
werden, diese Na chtheile zu verhüten. Zu diesen während der Betriebsruhe nach § 105 zulässigen
rbeilen dürfen 4 diejenigen Arbeiter, “*“ a vor oder nach der Vereieberaht an den
Nösüfen beschäftigt sind, unr dann heran ngi werden, wenn dadurch die ihnen nach den Be-
stimmungen des Bundesraths zustehenden gähren unberührt bleiben.
Zu 3. 9 V% L und lein'ehr denilen: # .
Neben dem Betrieb der Kohlemväschen, der bei neicheiigem Veneeb der Koksösen mit
Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends zugelassen ist, auch die Reinigung der
mit den Kohlenwäschen in Verbindung siehenden Schlammfümpfe auf Grund des & 105 d zuzulassen,
ist nicht erforderlich, weil es sich hier um eine Neinigungsarbeit handelt, durch dee der regelmäßige
Fortgang des Betriebes * ist, und einc solche Arbeit bereito nach § 105 Absatz 1 Zisser 3
ohne Weereo zauclassen
r von —'e zu den, erarbeitungosellen, und die Abfuhr der Produkte
von den Dre lure gehört zu dem Betriebe der Koksöfen. Die fee hinCStockenwemi
dem Osen nicht sortgeleh kene zugeführt werben, Den Bedarf a# n sũr den #nntagt
belrieb w ien der vorhergehenden Wo ochemage heranzuschaffen * in niiimttelbarer Naht
, ist aber Filebe wegen d
uge des erforderlichen Materials und wegen er
Neiimakrewansge nicht möglich. Die letteren nöhhspn auch dazu, den gaarrial, Kols Amicht
bald von der Nampe vor den Oefen sortzuschaffen, da bei Anhäufung desselben die Fortführung