Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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II. Erlänterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesraths. 
Zu A. Bergbau, Hiltten- und Salinenwesen. 
Zu denjenigen hüerher r Belrieben (Gruppe III der Gewerbestakistik), die in der Lage 
sind, mit den durch § bsab 1 allgemein zugelassenen Ansnahmen au Sonn= und Fesltagen 
für die im § 105b S#e 1% la0e7 iebene Dauer zu ruhen, sind insbesondere die Aufbereitunge- 
anstalten, die Walz. und Hammerwerke für Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium u. s. w. und die Brikett 
sabriken zu rechnen. 
Zu 1. Bergwerke und Gruben. 
ie durch gewaltsame elementare Ercignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, Wasser= und 
Schlamwchnchkunche Einstürze veranlaßten Arbeiten werden zu üansenigen zu zählen sein, welche in 
Nothsällen unverzüglich vorgenommen werden müssen (5 1056 Absatz 1 Zisfer 1); auch sind dies 
Arbeilen, von welchen die Widerauftahme des vollen werllägigen Muttt abhängig ist (s 105½ 
absar 1 Zisfer 3). Zu den durch § 105 Ziffer 3 freigegebenen Arbeiten gehören serner der “ 
der Wasserhaliung und Drlserversorung, das Niederbringen von Vohrlöchern bei Gefahr d 
Inlammengehl derselben, Schacht- und Streckenarbeilen in wasserreichem, schwimmendem, hrne 
dem oder druckhaftem Gebirge, die Wartung und Pflege der Grubenpferde, sowie solche Reparaturen 
an Betriebsvorrichtungen und Marlscheiderarbeiten, welche während des werltägigen 8 nicht 
wohl ueegeüh. werden lönnen. 
öffemlichen Interesse müssen unverzüglich — kuerden (§ 105 Absatz 1 Ziffer 1) 
alle dcchrniger Arbeiten, welche der Schutz der Arbeiler, der Aulagen sowie der Umgebungen noth- 
wendig macht, zum Beispiel Wettermessungen, Arbeilen vor Ort in solchen Gruben, in welchen er- 
sahrungegemäß schlagende Wetler häufig auftreien, Arbeiten, welche zur Entsänerung und Rcinigung 
der in ieuche Gewässer abslichenden Grubenwässer dienen. 
Zu * Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röslofenbetriebe. 
chwähren der 12 Slunden, auf welche nach den Bestimmungen des. VBundesraths die 
i boriihc der as ganze Jahr hindurch betriebenen Erzrõstereien ohne Shutegewinnung an Sonn- 
7 Fesitagen beschräult werden darf, können einzelne Arbeiten auf Grund des § 105 Absatz 1 
Züsser 1 und 4 vorgenommen werden, insbesondere die zur Unschädlichmachung der Röstgase ersorder 
ichen Arbeiten, serner die Arbeiten, die nothwendig sind, um bei der Bearbeitung von Erzen 
leicht jesibrennen, durch zu langes Nöslen Musanmenstneern oder sonst zur Verhl#tung mirwinee 
werden, diese Na chtheile zu verhüten. Zu diesen während der Betriebsruhe nach § 105 zulässigen 
rbeilen dürfen 4 diejenigen Arbeiter, “*“ a vor oder nach der Vereieberaht an den 
Nösüfen beschäftigt sind, unr dann heran ngi werden, wenn dadurch die ihnen nach den Be- 
stimmungen des Bundesraths zustehenden gähren unberührt bleiben. 
Zu 3. 9 V% L und lein'ehr denilen: # . 
Neben dem Betrieb der Kohlemväschen, der bei neicheiigem Veneeb der Koksösen mit 
Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends zugelassen ist, auch die Reinigung der 
mit den Kohlenwäschen in Verbindung siehenden Schlammfümpfe auf Grund des & 105 d zuzulassen, 
ist nicht erforderlich, weil es sich hier um eine Neinigungsarbeit handelt, durch dee der regelmäßige 
Fortgang des Betriebes * ist, und einc solche Arbeit bereito nach § 105 Absatz 1 Zisser 3 
ohne Weereo zauclassen 
r von —'e zu den, erarbeitungosellen, und die Abfuhr der Produkte 
  
von den Dre lure gehört zu dem Betriebe der Koksöfen. Die fee hinCStockenwemi 
dem Osen nicht sortgeleh kene zugeführt werben, Den Bedarf a# n sũr den #nntagt 
belrieb w ien der vorhergehenden Wo ochemage heranzuschaffen * in niiimttelbarer Naht 
, ist aber Filebe wegen d 
uge des erforderlichen Materials und wegen er 
Neiimakrewansge nicht möglich. Die letteren nöhhspn auch dazu, den gaarrial, Kols Amicht 
bald von der Nampe vor den Oefen sortzuschaffen, da bei Anhäufung desselben die Fortführung
	        
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