Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Anlage D. (zu § 25.) 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der Behnis einer Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß, nachdem ich zum Taxalor der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde be- 
stellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung 
der vor dem Eintritt der Mobilmachung statigehabten Friedenspreise und ohne Nücksichl auf die in 
Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparleilichleit, 
also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde, Eigenthümer oder der zahlungspflichligen 
Kasse, abschälen werde. 
So wahr mir Got helfe (Schluß je nach der Konfession) 
Amen!
	        
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