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begonnener Brand zu Ende geführt werden muß, wenn das Verderben des eingesetzten Maiale
verhüten werden soll, und weil bei kominuirlichen Brennösen, wie den Ringöfen, das Feuer auch a
Sonn,- und Festlagen umterhalten werden muß, wenn nicht im Werltagsbetriebe erhebliche Stockungen
hinteeten sollen. Für die zur Fortführung eines angefangenen Brandes nolhwendigen Arbeiten,
d. h. für die Unterhallug des Feucro, bedurfte es ih lieer ubegimung auf Grund des
& 1054 aus dem Grunde nich!, weil diese Arbeit schon gemäh § 105 Absab 1 Zisser 3 und 4
8R Weiteres gestattet ist. Zu diesen Sebeurn wird f44 das Heranschaffen des nothwendigen
Brcunmaterials gerechuet werden müssen, wenn dieses wegen Plahmaugels auf den Ringöfen nicht
an den Wochentagen im Vorrath herangekarrt werden klann.
Das Herausnehmen der gebraunten Ziegel und das Einsetzen der Nohsteine wird in der
Regel an Sonn= und Festtagen unterbleiben können. Die Ringöfen geslallen eine Unterbrechung
dieser Arbeiten selbst während zweier aufeinander folgenden Sonn, und Festtage, sofern sie nur
zweckmäßig eingerichiet sind und einen hinreichend langen Brennkanal haben. Bei, lleineren Oesen,
welche gegemwärlig noch in einigen Ziegeleien im VBekriebe sind, laun es zwar vorkommen, daß in
Fosge einer zu geringen Kammerzahl das Einsehen und Hereauenehuen der Ziegel nicht über einen
Tag hinaus aufgeschoben werden dorj, weil, wenn der Brand nicht fortschreiten lann, das Maler
in der Kammer, welche gerade im Volijener ist, in Folge zu sehr besteigerter Temperatur Eitehir
leiden und zusammensintern würde. In solchen Fällen bedorf es aber für die genannten Arbeilen
im Hinblick auf 8 1056 Absatz 1 Zisfer 4 keiner besonderen Nunahmre
Wie die Ziegeleien, so werden auch diejenigen Anlagen, welche Thonwaaren, feuerfeste
Produkte und Eresaihen herstellen, mit den oben angedenteten, durch § 105 sreigegebenen
Arbeiten an den Sonn, und Festtagen auskommen können.
e dieien Betrieben komm außerdem noch die Bedienung der Trockeneinrichtungen mit
künstlicher Wärme in Betracht. Das Geliugen der Arbeitgerzengnisse häugt hierbei wesentlich von
einem gleichmäßigen vorsichtigen Trockuen ab. Die wenigen hierzu erforderlichen Arbeiten werden
demnach Kleichsalls auf Grund des § 105c Absah 1 Zisser 4 vorgenommen werden dürfen.
Auch die Töpfereien, Steingul- und ** 7*Ö— lönnen mit den gemäß § 1056 ge-
slalleten 8 auskommen. Ein Bedürfuiß nach Sonntagsarbeit läst sich in diesen Betrieben im
Wesentlichen nur für die Unterhaltung der Feuer in den Breunösen und Trockeneinrichtungen, für
das Ferligmahlen und Abziehen des vor dem Beginn der Sonntageruhe auf die Nahmühlen auf-
gegebenen Mahlgutes und wenuen sür das Umsetzen der zum Trocknen ausgestellten Halbsabrilale
anerleunen.
Zu 1. Glashütten.
Der Betrieb der Schmel zöfen behufs Herstellung der Glasmasse ist für die Sonn-
und —* soweit er nicht schoiianiGrnndded§10.)citatthiistiitdurchdeiiBuiidegreithqiif
Gruud e * 105 .
Die Peeer hat der Bundesrath auf Grund des § 105d für die ver-
schiedenen ven oder minder beschränlt zugelasser
Bei Tafelglasfabrikation isl die ununterbrochene Berarbeitung der Glasmasse
umier der! Bodirgunn gesloltas daß vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn,oder Fest,
lag follenden Arbeitsschichten den Arbeilern eine mindestens 24 slndige Ruhe gewährt wid. Aus
dieser Bedingung ergiebt sich g# dreischichtige Betriebe mit achtslündiger Schichauer die Noth-
wendigkeit, entweder den Betrieb während eines Theils des Sonn= oder Festtags einzustellen oder
Ersohnannschaften heranzuzichen
Grünhohlg. las-, Weißhohlglas= und Preßglas industrie hat die Glas-
nocherarsen. bet zweischichtigem Benichen aus Wannenösen an Sonn, und Festlagen gänzlich zu
zuh wahrend sie bei dreischichtigem Betriebe aus Wannenöfen und bei Hafenbeirieb beschränli zu-
elassen
der Herstellung von Gußglas (Noh, und Spiegelglas) hat die Verarbeitung der
Glaomasse an vierten Sonntag zu unlerbleiben, sodaß erforderlichenfalls au diesem Tage die