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abgenutzten Häfen ausgewechselt werden können. An den übrigen Sonn= und Festlagen ist die Arbeit
während höchstens 9 Stunden gestattet, d. h. zwischen Beginn und Ende der Arbeilszeit dürfen nicht
mehr als zn Stunden liegen.
ir den Betrieb der Kühl= und Streckösen in Glashütten bedurste es keiner besonderen
Augnahmbesünenungen. Soweil an diesen Oesen Semtaharbei erforderlich ist, erscheint sie gemäß
§ 105c ohne Weiteres zulässig. Vornehmlich kommt hierbei die an die Stelle des Wiederanheizens
zum Zweck der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes treiende Unterhallung der Feuer
und solche urbriiohetigteg. in Betracht, welche zur Fachlung des Mißlingens von Arbeitserzeuguissen
erforderlich ist (z. V. das Einseen der Glaswaaren in die Kühlösen zur Vermeidung des Springens).
Zu 2. Kall. und Gipsbrennereien.
Kalkbrennereien.
r den Kallbrenuereien sind dicicrigen mit periodisch belriebenen und diejenigen mit
E betriebenen Oesen zu untersche
e ersteren waren Wanerschhen. p auf Grund des § 1054 aus dem Grunde
nichl asonrde weil die Unterhaltung des Feuers zur For# alsehung der an den Werktagen begonnenen
Brennprozesse und die Bewachung der Oefen gemäß § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ohne Weiteres
zulässig, das Entleeren und Beschicken der Oejen an — und Festlagen aber nicht nolhwendig ist.
Zu den meuterbrochen betriebenen Oesen gehör
a) die Schachlöfen, in welchen der A#ltteen n das Brennmaterial in abwechseluden
Schichten durch die Gicht aufgegeben werden
b) die Schachtöfen mit Rostfenerung, bei waichnt die Feuerung in einer gewissen Höhe
achtes außerhalb desselben liegt;
c) dh u;
4) Etagenöfen.
Bei Sch ösen, in welche galkstein und Brennmaterial in abwechselnden Schichten
eingetragen werden, insbesondere bei kleineren Oesen dieser Gattung kann leicht ein Ausbrennen ein-
trelen, wenn während einer 24 stündigen Pause nicht beschickt werden darf. Aus diesem Grunde
ist das Beschicken dieser Oesen mit Kchen.a und Vbonnmaalerlar an Sonn, und Festtagen bis 9 Uhr
Vormitlags gestaltet worden
erner wird der #brannte Kalk von Zeit zu Zeit aus dem Ofen abgezogen wen müssen,
wenn er 7 der Gefahr des „Todbrennens“, also des neederbene ansgesett se sein Hierfür
bedarf es indeß ebensowenig einer Ausnohme auf Grund des 8 1054, wie für die l. zur
Unterhaltung des Feuers, da diese Arbeiten zur Werhueng des Mißlingens von „(Arbeiteerzeugnissen
wochwendig. und ##- gemäß § 1050 rl Ziffer 4 ohne Weileres erlau id
Bei den Schachtösen mit Rostsenerung ist auf Grund des 8 1054 /ni nur das Be-
schicken, sondern auch das Ziehen des Actrarnuch zase 9 uhr Vorwitage ausdrücklich sach
gelassen, weil lezteres durch die Bestimmungen des § 105c nicht ge edeckt wird. Denn,
in diesen Oesen niich- mit der Asche des Brenumalerials in Berührung und, so kann ein —
brennen“ nicht eim
ür die zum LKoltbrennen verwendeten Ringösen. bedarf cs keiner Ausnahmebestimmungen auf
Grund des § 105d für Einzel-Sonn, und Fcstlage, weil die Unterhalung des Feuers gemäß § 1050
gestauct ist, au die aicht umter diese gesetzliche Bestimmung fallenden Arbeilen ohne Beoacbten auf
die Wochenkage verschoben werden können. Nur für den Fall, daß mehrere Sonn= und Festtage
unmittelbar Asfeluenner solgen, wird es zwar nicht für den ersten, wohl aber für den oder die ts
den dieser Tage nothwendig werden, einzelne Kammern zu entleeren und frisch zu beschicken. Deshalb
ist für Ringösen an mehreren aufeinander folgenden Sonn= und Festtagen, mit Ausschluß des ersen
dieser Tage das Herausnechmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsehen der Nohstosse bis 9 Uhr
Vormittags. Gharet
men oes Houssteins ersolgt vereinzelt auch in sogenannten Dietzschen Etagenösen.
Da hier eine langere UnterbrechungdesregelinäuigenZieheiisiindNachskilleiittleiehtsanolge