Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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abgenutzten Häfen ausgewechselt werden können. An den übrigen Sonn= und Festlagen ist die Arbeit 
während höchstens 9 Stunden gestattet, d. h. zwischen Beginn und Ende der Arbeilszeit dürfen nicht 
mehr als zn Stunden liegen. 
ir den Betrieb der Kühl= und Streckösen in Glashütten bedurste es keiner besonderen 
Augnahmbesünenungen. Soweil an diesen Oesen Semtaharbei erforderlich ist, erscheint sie gemäß 
§ 105c ohne Weiteres zulässig. Vornehmlich kommt hierbei die an die Stelle des Wiederanheizens 
zum Zweck der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes treiende Unterhallung der Feuer 
und solche urbriiohetigteg. in Betracht, welche zur Fachlung des Mißlingens von Arbeitserzeuguissen 
erforderlich ist (z. V. das Einseen der Glaswaaren in die Kühlösen zur Vermeidung des Springens). 
Zu 2. Kall. und Gipsbrennereien. 
Kalkbrennereien. 
r den Kallbrenuereien sind dicicrigen mit periodisch belriebenen und diejenigen mit 
E betriebenen Oesen zu untersche 
e ersteren waren Wanerschhen. p auf Grund des § 1054 aus dem Grunde 
nichl asonrde weil die Unterhaltung des Feuers zur For# alsehung der an den Werktagen begonnenen 
Brennprozesse und die Bewachung der Oefen gemäß § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ohne Weiteres 
zulässig, das Entleeren und Beschicken der Oejen an — und Festlagen aber nicht nolhwendig ist. 
Zu den meuterbrochen betriebenen Oesen gehör 
a) die Schachlöfen, in welchen der A#ltteen n das Brennmaterial in abwechseluden 
Schichten durch die Gicht aufgegeben werden 
b) die Schachtöfen mit Rostfenerung, bei waichnt die Feuerung in einer gewissen Höhe 
achtes außerhalb desselben liegt; 
c) dh u; 
4) Etagenöfen. 
Bei Sch ösen, in welche galkstein und Brennmaterial in abwechselnden Schichten 
eingetragen werden, insbesondere bei kleineren Oesen dieser Gattung kann leicht ein Ausbrennen ein- 
trelen, wenn während einer 24 stündigen Pause nicht beschickt werden darf. Aus diesem Grunde 
ist das Beschicken dieser Oesen mit Kchen.a und Vbonnmaalerlar an Sonn, und Festtagen bis 9 Uhr 
Vormitlags gestaltet worden 
erner wird der #brannte Kalk von Zeit zu Zeit aus dem Ofen abgezogen wen müssen, 
wenn er 7 der Gefahr des „Todbrennens“, also des neederbene ansgesett se sein Hierfür 
bedarf es indeß ebensowenig einer Ausnohme auf Grund des 8 1054, wie für die l. zur 
Unterhaltung des Feuers, da diese Arbeiten zur Werhueng des Mißlingens von „(Arbeiteerzeugnissen 
wochwendig. und ##- gemäß § 1050 rl Ziffer 4 ohne Weileres erlau id 
Bei den Schachtösen mit Rostsenerung ist auf Grund des 8 1054 /ni nur das Be- 
schicken, sondern auch das Ziehen des Actrarnuch zase 9 uhr Vorwitage ausdrücklich sach 
gelassen, weil lezteres durch die Bestimmungen des § 105c nicht ge edeckt wird. Denn, 
in diesen Oesen niich- mit der Asche des Brenumalerials in Berührung und, so kann ein — 
brennen“ nicht eim 
ür die zum LKoltbrennen verwendeten Ringösen. bedarf cs keiner Ausnahmebestimmungen auf 
Grund des § 105d für Einzel-Sonn, und Fcstlage, weil die Unterhalung des Feuers gemäß § 1050 
gestauct ist, au die aicht umter diese gesetzliche Bestimmung fallenden Arbeilen ohne Beoacbten auf 
die Wochenkage verschoben werden können. Nur für den Fall, daß mehrere Sonn= und Festtage 
unmittelbar Asfeluenner solgen, wird es zwar nicht für den ersten, wohl aber für den oder die ts 
den dieser Tage nothwendig werden, einzelne Kammern zu entleeren und frisch zu beschicken. Deshalb 
ist für Ringösen an mehreren aufeinander folgenden Sonn= und Festtagen, mit Ausschluß des ersen 
dieser Tage das Herausnechmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsehen der Nohstosse bis 9 Uhr 
Vormittags. Gharet 
men oes Houssteins ersolgt vereinzelt auch in sogenannten Dietzschen Etagenösen. 
Da hier eine langere UnterbrechungdesregelinäuigenZieheiisiindNachskilleiittleiehtsanolge 
 
	        
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