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Zu 8. Kalifsabriken.
% Vedrrüig, * Kalifabriken nach Sonnkagsarbeit wird im Wesentlichen durch die Be-
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d de 1054 ist das Eindampfen der Chlormagnesiumlangen und das Absũllen
derielta in Gag magelassen worden. Das Lösen und Verarbeiten der Kalisalze überhaupt freizu.
geben, zuschten nicht gerechlferkigt, weil eine Unierbrechung dieser Arbeilen keine technischen Schwierig-
keilen bert
1694 9. Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Sbtor.
der Fabrikation von Chlorkalk kann die Regeueralion des Mangansuperoxyds, Dar-
hetunl die Kallhydrats und das Verpacken des sertigen Produltes an Sonn= und ichn sehr
wohl r- ven.
enso darf bei der Fabrikation von Chloraten das Umloystallisiren des unreinen Fabrikates,
sowie das Mah#en und Verpacken des reinen Produktes lediglich an den Wochentagen ausgeführt
erden.
Zu 12. Gewinnung von Ammoniak und Ammoniak salzen.
den Betrieben i Gewinnung von Ammonialsalzen werden zum Zweck der Neinigung
einzelne Ammoniaksalze, 3. B. Chlorammonium und kohlensaures Ammoniak, in geschlossenen eisernen
Kesseln von verschicdenem Fassungsvermögen einer Sublimation unterworfen. Werden diese mitunter
wochenlang dauernden Sublimationen unterbrochen und späler wieder in Gang gesetzt, so bilden sich
auf dem weißen, sublimirlen Produkt gesärbte Ninge, die das Fabrikot unansehnlich und unverläuflich
machen. Die Arbeiten, die zur Forlführung und Beendigung angefangener Operalionen nothwendig
sind, die Wacung der Feuer und die Regelung der Temperatur werden demnach auf Grund des
§5 105 Absatz 1 Ziffer 4 ohne Weiteres gestalict sein.
Zu 14. Herstellung von Wasserglas.
In den Wasserglasfabriken müssen die Schmelzöfen ununterbrochen auf der Schmelztemperatur,
in Weißglühhitze, erhalten werden, um ein Reisten bei Ablühlungen zu verhüten n um den vollen
erktagsbetrieb wieder rechtgeitig ausuchmen zu können. Aus Farn- erem Grunde bedarf es für die
Bejenerung 7 leiner besonderen #usnahmebestimmng. auf Grund des § 1054.
bsah 1 Ziffer 4 üf ferner die Brendigung angefangener Operationen in
denjeuigen Vnlanen %% Weri gestuleer, welche die Rohmaterialien in ri Chargen zusammen-
schmelzen und die Oesen nach Ferügstellung der Charge enlleeren, da es sich hierbei um Arbeiten
andelt, rrcche snathwendi sind, um ein Verderben des Arbeitgerzeugnisses zu verhüten.
Für die Fabriken mit kontinuirlichem Betriebc, welche in Wannenösen schmelzen, immer nur
einen kleinen 7l der flüssigen Schmelze abziehen und gleich wieder Nohmaterialien nachsehzen, ist
auf Grund des § 105 der Betrieb der Schmelzösen zugelassen worden.
Zu 15. Gewinnung von Shromalen.
ie Befcnerung der Oefen für Chromgrün ist gemäß § 1 Absah 1 Zisser 4 zulässig
da eine rdb eesde der Beseuerung ein Mißlingen von gob3 100e zur Folge haben würde,
Zu l#z. Darstellung von Alaun und Thonerdepräparaten.
Beim Ausschließen von Thonerdemineralien mit Soda dürsen die Nohmaterialien, wenn ein
Unbrauchbarwerden verhindert werden soll, frühestens 10—12 Siunden vor dem Verschmelzen ge-
mischt, und die fertigen Schmelzen müssen so schnell wie möglich ausgelaugt und weiler verarbeilet,
h. mit Kohlensäure gesättigt werden, damit sie sich nicht zersetzen und verderben. Das Mischen.
der Rohmaterialien, dean 11— der Schmelzen und die Weiterverarbeitung der Laugen sind dem-
nach gemäß § 105 Absat 1 Ziffer 3 und 4 ohne Weiteres gestaitet, weil diese Arbeiken noth-
wendig sind, um den vollen werklägigen Betrieb aufrecht zu erhalten, sowie um cin Verderben von
Rohstioffen und das Mißlingen von Arbeitserzeugnissen zu verhüten.