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e zur Saturalion der Laugen erforderliche Lohleuszure kanr wo einem Kalkofen geliejert,
dessen e k mithin ebenfalls nicht unterbrochen werden darf. ie für den Betrieb des Kalk-
osens ersorderlichen Arbeiten sind hiernach bereits durch das bd 4
Zu 19. Ultramarinfabriken.
den Bundesrath ist die Uerhalung der Feuer an den Oefen und an den Trocken
Wno3n cestattet worden. Für den Erlaß weilerer Ausnahmen liegt angesichts der veimmg
m § 105 kein Bedürsuiß vor. 3 ien hiernach ohne Weileres Festattern Arbeiten g
rns Mahlen des Ultramarinblaues auf den Naßmühlen, welches 5 bis 8 Tage dmese n nicht
unterbrochen werden darf, weil die teigige Masse beim Stillstande der n en erhärten, mithin
verderben und die Mahlsleine so sest miteinander verlitten würde, daß die Steine nur mit Hülse
von bamuel. ud Meißel von einander getrennt werden lönnten
die Schlämmerkeit darf leine Unterbrechung esehren und ist nach 8 105e Absatz 1
Ziffer 4 g ich oohiiceiictesqcsioilelDasiiiiqcichlaiiiiiileUltkaiimkiiiblqiiiiiciiiiiiiiidcri
werthiges Prodamt und nur für wenige Zwecke venwendbar.
Zu 29. Schmalte fabriken.
Die für den Betrieb der Flammen= und Röslösen — in welchen die zur Schmaltefabrikalion
verwendeten Koballterze geröstet werden — erforderlichen Ausnahmen haben bei A. 2 der Bestimmungen
des Bundesraths — Erzröstwerke — Berücksichtigung gesunden.
Zu 30. Gewinnung von Antimonoxyd.
Das Antimonoxyd wird entweder durch Rösten von Antimonerzen unter Zuführung von
Lust und Wasserdampf, oder durch Behandeln von Schwefelantimon mit Schwefelsäure und nach-
heriges Glühen dargestellt. Ersteres geschieht in Röstösen, deren Betrieb nicht unterbrochen werden
darf, wenn nicht Unregelmäßigkeiten in der Oxydation auftreten sollen, welche zu ihrer Beseitigung
löngerer Zeil bedürfen, — lebteres in eisernen Destillationsblasen, in welchen die Zersetzung elwa
4 Tage danert. Um beim Rösiprozeß empfindliche Störungen im Gange des werktägigen Betriebes
vermeiden, wird die Vollendung angefangener Chargen an Soun · ahn Festtagen nicht unterbleiben
dürfen. Die hierzu erforderlichen Arbeiten sind nach § 105 AUbsatz 1 Zisser 3 und 4 ohne
Weiteres gestattet. Die Beendigung augefangener Operationen di dem Prozeß der Zersetzung von
Schweselahsnon mit Säure hat der Bundesrath auf Grund. des 8 105 d zugelassen.
Zu 32. Pulver- und Sprengstofffabriken.
den #uwbersabriten licgt ein Bedürsuiß für * Beschästigung von Arbeitern an Sonn-
und 2 mur bezüglich der Heizung der Trockenräum
Auch in dem ##ensabbten ruht der emllichre - au Sonn= und Festlagen. Nur
einige Nebenatkeen müssen, theils um der Gefahr von Explosionen vorzubeugen, theils aus anderen
Gründen, auch an diesen Tagen vorgenommen werden. So müssen die Resie sauren Nitroglycerins,
die sich an der Oberfläche der Abfallsäuren ansammeln, zur Verhinderung von Selbstentgündungen
entsernt werden. Da es sich hierbei um Arbeiten handelt, welche im össentlichen Interesse unver-
züglich vorgenommen werden müssen, so sind dieselben nach § 1056 Absah 1 Ziffer 1 auch an
Sonn- 4 Fesltagen zulässig.
Der Betrieb der Brennöfen jir Kieselguhr ist für den Fall gestatlel worden, daß zum Be-
niiche, d ½ cun Zeicuen der beschickten Vesen nicht mehr Arbeiler beschäftigt werden, als zu der
ifer. 3 or n Weiteres geslaltelen Unterhallung der Feuer an den leeren
2 Wordd
lrieb “t egeiirichungen für die Arbeits= und Aufbewahrungsräume darf während
der 2 — uch an Sonn- und Festtagen nicht unterbrochen werden, weil alodann das
elwa vorräthige Nitroglycerin und die daraus hergestellten Sprengstoffe gefrieren und in diesem Zu-