Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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e zur Saturalion der Laugen erforderliche Lohleuszure kanr wo einem Kalkofen geliejert, 
dessen e k mithin ebenfalls nicht unterbrochen werden darf. ie für den Betrieb des Kalk- 
osens ersorderlichen Arbeiten sind hiernach bereits durch das bd 4 
Zu 19. Ultramarinfabriken. 
den Bundesrath ist die Uerhalung der Feuer an den Oefen und an den Trocken 
Wno3n cestattet worden. Für den Erlaß weilerer Ausnahmen liegt angesichts der veimmg 
m § 105 kein Bedürsuiß vor. 3 ien hiernach ohne Weileres Festattern Arbeiten g 
rns Mahlen des Ultramarinblaues auf den Naßmühlen, welches 5 bis 8 Tage dmese n nicht 
unterbrochen werden darf, weil die teigige Masse beim Stillstande der n en erhärten, mithin 
verderben und die Mahlsleine so sest miteinander verlitten würde, daß die Steine nur mit Hülse 
von bamuel. ud Meißel von einander getrennt werden lönnten 
die Schlämmerkeit darf leine Unterbrechung esehren und ist nach 8 105e Absatz 1 
Ziffer 4 g ich oohiiceiictesqcsioilelDasiiiiqcichlaiiiiiileUltkaiimkiiiblqiiiiiciiiiiiiiidcri 
werthiges Prodamt und nur für wenige Zwecke venwendbar. 
Zu 29. Schmalte fabriken. 
Die für den Betrieb der Flammen= und Röslösen — in welchen die zur Schmaltefabrikalion 
verwendeten Koballterze geröstet werden — erforderlichen Ausnahmen haben bei A. 2 der Bestimmungen 
des Bundesraths — Erzröstwerke — Berücksichtigung gesunden. 
Zu 30. Gewinnung von Antimonoxyd. 
Das Antimonoxyd wird entweder durch Rösten von Antimonerzen unter Zuführung von 
Lust und Wasserdampf, oder durch Behandeln von Schwefelantimon mit Schwefelsäure und nach- 
heriges Glühen dargestellt. Ersteres geschieht in Röstösen, deren Betrieb nicht unterbrochen werden 
darf, wenn nicht Unregelmäßigkeiten in der Oxydation auftreten sollen, welche zu ihrer Beseitigung 
löngerer Zeil bedürfen, — lebteres in eisernen Destillationsblasen, in welchen die Zersetzung elwa 
4 Tage danert. Um beim Rösiprozeß empfindliche Störungen im Gange des werktägigen Betriebes 
vermeiden, wird die Vollendung angefangener Chargen an Soun · ahn Festtagen nicht unterbleiben 
dürfen. Die hierzu erforderlichen Arbeiten sind nach § 105 AUbsatz 1 Zisser 3 und 4 ohne 
Weiteres gestattet. Die Beendigung augefangener Operationen di dem Prozeß der Zersetzung von 
Schweselahsnon mit Säure hat der Bundesrath auf Grund. des 8 105 d zugelassen. 
Zu 32. Pulver- und Sprengstofffabriken. 
den #uwbersabriten licgt ein Bedürsuiß für * Beschästigung von Arbeitern an Sonn- 
und 2 mur bezüglich der Heizung der Trockenräum 
Auch in dem ##ensabbten ruht der emllichre - au Sonn= und Festlagen. Nur 
einige Nebenatkeen müssen, theils um der Gefahr von Explosionen vorzubeugen, theils aus anderen 
Gründen, auch an diesen Tagen vorgenommen werden. So müssen die Resie sauren Nitroglycerins, 
die sich an der Oberfläche der Abfallsäuren ansammeln, zur Verhinderung von Selbstentgündungen 
entsernt werden. Da es sich hierbei um Arbeiten handelt, welche im össentlichen Interesse unver- 
züglich vorgenommen werden müssen, so sind dieselben nach § 1056 Absah 1 Ziffer 1 auch an 
Sonn- 4 Fesltagen zulässig. 
Der Betrieb der Brennöfen jir Kieselguhr ist für den Fall gestatlel worden, daß zum Be- 
niiche, d ½ cun Zeicuen der beschickten Vesen nicht mehr Arbeiler beschäftigt werden, als zu der 
ifer. 3 or n Weiteres geslaltelen Unterhallung der Feuer an den leeren 
2 Wordd 
lrieb “t egeiirichungen für die Arbeits= und Aufbewahrungsräume darf während 
der 2 — uch an Sonn- und Festtagen nicht unterbrochen werden, weil alodann das 
elwa vorräthige Nitroglycerin und die daraus hergestellten Sprengstoffe gefrieren und in diesem Zu-
	        
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