Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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stande eine Explosionsgefahr in sich bergen würden. Die zur Heizung nolhwendigen Arbeiten werden 
demnach auf Grund des § 105 Absocz 1 vorgenommen werden dürfen. 
Zu 35. Saccharin fabriken. 
Für den Verrieb # nnren zur Darstellung von Phosphortrichlorid sind uet ichts der Be- 
slimmungen im à 105 Absatz 1 Zisfer 3 und 4 besondere Ausnahmen nicht erforderlich. 
egüglich der Hopaülel zur Darslellung von übermangansaurem Kali sind die erforderlichen 
Ausnahmen unter D 16 der Bestimmungen des Bundesraths vorgesehen. 
Zu 36. Glycerinfabriken. 
Auf Grund des 8 1054 ist für die Sonn. und Festlage der Betrieb der Destillirapparale 
und der Knochenkohleglühöfen gestattct worden. Dagegen haben die weiteren Arbeilen, namemtlich 
das Filtriren des Glycerins über Knochenlohle und das Konzentriren in Valunmapparaten, an Sonn- 
und Festlagen zu unkerbleiben. 
Zu 37. Holz= und Torfdestillation. 
Die trockene Destilation des Holzes behufs gleichzeitiger Gewinnung von Holzkohle und 
Destillationsprodurten, ##hesg. Holzgeist, Theer u. s. w. wird in Apparaten vorgenommen. welche 
in der Hauptsache dadurch von einander unterscheiden, daß bei der einen Kategorie die zur 
Destillation nothwendige Wärme im Innern der Apparate und Oesen, durch theilwcise Verbrennung 
des eingesehten Holzes und vorsichtige Regulirung des Luftzuges erzeugt, bei der hre Kategorie 
dagegen, wie beispielsweise bei der Verkohlung in Netorten, von außen zugeführt w 
Bei der ersten Art von Apparaten oder Oesen dauerl eine Destillation in dre Regel mehrere 
Der Zeilpunkt ihrer ngung läßt sich im Voraus nicht besmmen. Würde die begonnene 
Deglionon unterbrochen, so würde das eingeseqte Rohmaterial verderben und der regelmäßige 
werktägige Betrieb eine kro St###rung * Die zur Beendigung begonnener Desiullalionen 
aorderlihen Arbeiten werden daher nach § 1056 Absah 1 Zisser 3 und 4 ohne Weileres 
gestatlet se 
r denienigen Anlagen, welche das Holz in Retorlen verlohlen, wide die #eendipung der 
am vorhergehenen Werktage begonnenen Deslillationsprozesse auf Grund d o Ab 1 
Zisser 4, die Unterhalmug der Feuer in den Retortenöfen, von welcher die W des 
vollen werltägigen Betriebes abhängig ist, nach § 105c Absah 1 Ziffer 3 ohne Weiteres zugelassen 
sein. Da sich aber der an sich nicht kontinuirliche Berieb in dielen Anlagen insofern zu einem 
lontinuirlichen gestaltet hai, als die zu mehreren in einem Ofen, bis zu 50 in einer Aulage licgenden 
Rekorten icht gleichzeitig, sondern wacheinander beschickt, Akeilllit und emtleert werden, so ist es 
bei der bis 24S eündigen Dauer der Destillationsprozesse in den azele Netorten, aiich zu 
di en daß die Arbeiter, wenn sie auch nicht vollständig bechestg sind, so doch den ganzen 
Sonntag über bis zur Enkleerung der lehten Retorte in der Fabrik mihersin slein auss. Unler 
diesen Verhältnissen würde für die Arbeiter aus der Unterlossung der Beschickung der Retorten an 
Sonn= und Festtagen ein Gewinn an Ruhezeit nicht erzickt werden können. Hiervon abgesehen, 
ele, aabes auch in einer solchen Ualerlastuen die Gefahr liegen, daß die eisernen Relorten, wenn 
npei Veschickung bescuert werden, durch die strahlende Wärme der glühenden Ummauerung 
kerur und —* zerstört werden. Hiernach ist der ununterbrochene Betrieb der Rctortenösen 
an Sonn= und Wwes agen auf Grund des § 105 d gestattet worden. 
as die Verkohlung des Holzes in Cylindern anlangt, so scheint in den hier in Welracht 
klommenden Betrieben nach Beendigung eines jeden Prozesses die Ablühlung des ganzen Apparates 
üblich zu sein. Dieselbe vor der Beendigung eines Prozesses eintreten zu lassen, wird bedenklich 
sein, weil die Kondensation von Destillationsprodulten an solchen Stellen der Apparate oder Rehr= 
leitungen erjolgen kaun, wo sie im Inleresse der Sicherheit des Betriebes vermieden werden muß. 
Besonderer Ausnahmen bedarf es indessen für Anlagen dieser Arl aus dem Grunde nicht, weil die
	        
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