Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

348 
Fortführung des Destillationsprozesses nach § 105 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 ohne Weiteres gestattet 
ist. In d Megel- wird übrigens der Deslillationsprozeß vor Be eginn der Sonntagsruhe beendet sein. 
des § 105d int die erorbeitung und Trennung der Destillationsprodukte und 
der r neer umgeelliscion zugelassen w 
njeuigen Fabriken, in welchen 5n, Krigge Holstoblet Fueder, e, gohen Zuslande oder in 
verorbeitete Form nochmals ausgeglüht wird, auf G es 8 105 1 Belrieb der Glühöfen 
zu gestatten, war T ersorderlich, weil die cinerhaling # Feuer s cench §s 105 Ubsat 1 
Zisser 3 zulässig 
Zu 39. S#rnet#unn organischer Farbstoffe und ihrer Zwischenprodukte. 
Bei der Hersiellung und Frr organischer Farbstoffe tritt ein Bedürfniß nach regel- 
mäßiger Arbeit an Sonn= und Fesitagen über die Beslimmungen des § 105 hinaus nur in ge- 
runbem Umfange hervor. Onntgchlih lommen in der Theersarbenindustric und hier insbesondere 
i der Gewinnung der Zwischenprodulte aus den Rohstoffen, welche die Theerdestillation aien. 
leinn Prozesse von längerer Dauer vor, deren Gang sich nicht immer so beeinslussen läßt, daß si 
vor Beginn drs Some oder# Festtages beendet werden können. In zahlreichen Fällen wird sch 
  
die Fortsehung der Arbeit an Sonn, und Festtagen damit begründen lassen, daß bei einer Unter- 
brechung derselben die iii Arbeit befindlichen Nohsioffe. *r- ben oder die zu erzengenden Produlle 
mislingen würden. Auch gibt es chemische Prozesse, wzhe sich, wenn die Realtion einmal im 
Gange ist, überhaupt nicht #terbrechen lassen, ohne vie irscheevl zu gesadrden. 
Eine erschöpfende Aufzählung ger einzeluen chemischen Prozesse, bei welchen für die Zu- 
lassung a Beschäftigung von Arbeit an Sonn, und Festlagen Rücksichen der vorstehend 
bezeichneien Art in Frage kommen, bu#nrr der Schwierigkeil, daß die Herstilungemahaden nicht 
nur im en mehr oder weniger verschieden sind, sondern auch in Folge der Fortschrinc der 
Technik häufigen Veränderungen unterliegen, während andererseils eine 2 r nach der Art 
der erzeugten Produkte aus dem Grunde nicht wohl angängig erscheint, weil es sich dabei um eine 
i--m Oroße Zahl von Fabrikaken handelt, die zudem beständig in der Vermehrung 
egrijfen ist 
g hier in Frage kommenden Prozessen gehören namentlich die Nitrirungs., 
Seunn und Sulfurirungs-, Chlorirungs-, Bromirungs“, Jodirungs., sowie Reduktions,, 
xwdations · und Schmelhwrozesse serner Prozesse, welche nur bei niedrigen, lünstlich erzeugten 
——-. oder bei höherem Druck vor sich Jehen, sowie Sublimalions, und Destillationsprozesse. 
wge zur Beendigung solcher Prozesse erforderlichen Arbeilen zu den nach § 105e , Gstalteten 
Lea- * wird für jeden einzelnen Fall in ersier Linie dem sachverständigen Ermessen des Velr 
Seiters überlassen bleiben müssen und demnächst der überwachenden Prüfung der Aussi Wchrbchören 
umierliegen. 
Zu E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukie, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Flrnisse. 
Zu den feer, Achandelnden Industriezweigen (Gruppe VIII der Gewerbestatistik), welche 
mat den durch § 1 bsab 1 allgemein zugclassenen nhn im Stande sein werden, ihren 
trieb an Soum- es Riaen, für die im 8 105 b Absatz 1 vorgeschriebene Dauer zuhen zu 
l , OldieOliiteigeiiznrGetviiiiiinigveiiVolzlohleiuHolztheeyharzn , 
iuionieit sie Meilerlöhleneien sind. Diejenigen Aulagen, in welchen das Holz in Netorten, Röhren 
fir Cylindern verkohlt wird, sind bei den Ausnahmevorschriften für die Gup ppe VII (chemische 
ni zuter D. 37 der Bestimmungen des Bundesralhs berücksichtigt wo 
ehören zu den auf den 8 105 zu verweisenden Anlagen . murhsabriken, in denen 
ein Bedürfuiß zich Sonnlagsarbeit eintritt, wenn zur Verhüng von Selbstenzzündungen des frisch 
#ewomeenen Rußen, die Flugstaublammern enkleert werden müssen 
in den Braunkohlen- und Torstheerschwelereien. au Sonn und Fesitagen nolh- 
wendig wanhden Arbeiten sind gemäß § 1050 Absab 1 Ziffer 1, 3 und 4 ohne Weileres gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.