Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Auf Grund des Gewerkenbuchs wird jedem Gewerken ein Antheilschein — 
Kuxschein — ausgefertigt. 
Die Kurscheine sind nach der Wahl der Gewerken über die einzelne Kuxe oder 
über eine Mehrheit derselben auszustellen. 
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den 
Inhaber lauten. 
Die Erneuerung eines Kurxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach erfolgter 
Kraftloserklärung desselben zulässig. 
§ 88f. 
Die Kuxe haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. 
Sie können, sofern nicht im Statute das Gegentheil bestimmt ist, ohne Ein- 
willigung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. 
5 886. 
Zur Uebertragung der Kuxe ist die schriflliche Form erforderlich. 
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheines und, wenn dieser 
verloren ist, zur Beschaffung der Kraftsloserklärung auf seine Kosten verpflichtet. 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Uebertragungs- 
urkunde und gegen Vorlegung des Kurscheines oder der Kraftloserklärung erfolgen. 
Ueber die Umschreibung ist ein neuer Kuxschein auszustellen, während der alte 
zu kassiren ist. ’ 
§88h. 
Bei freiwilliger Veräußerung von Kuxen muß, wenn von den Contrahenten 
darüber keine Bestimmung getrossen worden ist, die vor der Stellung des Antrages 
auf Umschreibung der Kuxe ausgeschriebene Zubuße von dem letzten Besiter entrichtet 
werden und es darf die Umschreibung nicht eher erfolgen, als bis die rückständige 
Zubuße entrichtet worden ist, oder der neue Besitzer sich zu deren Berichtigung ver- 
bindlich gemacht hat. 
Die vor Stellung des Antrages auf Umschreibung geschlossene Verlagserstattung 
und Ausbente gehört im Mangel eines besonderen Vertrages dem leßten Besiter. 
g 88i. 
Die Verpfändung der Kure geschieht durch Uebergabe des Kuxscheines auf 
Grund eines schriftlichen Vertrages.
	        
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