Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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§* 2. 
Die in § 10 Abs. 1 Unserer Verordnung vom 17. November 1835 (Gesetz- 
sammlung Bd. III, S. 69) vorgeschriebene Vereidung der Droguisten und der mit 
Giftwaaren handelnden Materialisten hat künftighin zu unterbleiben. Es ist aber jedem 
Gesuchsteller bei der Ertheilung der Genehmigung zum Gifthandel die gewissenhafte 
Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung unter Aushändigung eines Druck- 
exemplars derselben in der Genehmigungsverfügung noch besonders zur Pflicht zu 
machen. " 
Aufbewahrung der Gifte. 
83. 
Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren ge- 
treunt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genußmitteln 
aufbewahrt werden. 
* 4. 
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Gistböden ver- 
wahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich 
in dichten, sesten Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden. Deckeln oder 
Stöpseln versehen sind. 
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3 
der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden 
Stoffe anfbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen 
Fnllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des 
Inhalts ausgeschlossen ist. 
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung 
im Absaß 1, sich nicht befinden. 
5 5. 
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe 
des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Namen, außer denen 
nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, 
und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, 
bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich 
und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Miueralsäuren, Langen, Vrom 
und Jod dürfen mittelst Radir= oder Aetverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem 
Grunde haben.
	        
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