370
§* 2.
Die in § 10 Abs. 1 Unserer Verordnung vom 17. November 1835 (Gesetz-
sammlung Bd. III, S. 69) vorgeschriebene Vereidung der Droguisten und der mit
Giftwaaren handelnden Materialisten hat künftighin zu unterbleiben. Es ist aber jedem
Gesuchsteller bei der Ertheilung der Genehmigung zum Gifthandel die gewissenhafte
Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung unter Aushändigung eines Druck-
exemplars derselben in der Genehmigungsverfügung noch besonders zur Pflicht zu
machen. "
Aufbewahrung der Gifte.
83.
Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren ge-
treunt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genußmitteln
aufbewahrt werden.
* 4.
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Gistböden ver-
wahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich
in dichten, sesten Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden. Deckeln oder
Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3
der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden
Stoffe anfbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen
Fnllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des
Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung
im Absaß 1, sich nicht befinden.
5 5.
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe
des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Namen, außer denen
nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist,
und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde,
bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich
und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Miueralsäuren, Langen, Vrom
und Jod dürfen mittelst Radir= oder Aetverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem
Grunde haben.