Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Abgabe der Gifte. 
11. 
Gifte dũrfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauf- 
tragten abgegeben werden. 
812. 
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit 
sortlaufenden Seilenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die Anlge 11. 
daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich 
nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in 
unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. 
Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der lehten Eintragung auszubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen sinden nicht Anwendung auf die Abgabe der 
Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende 
oder an staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über die 
Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen 
werden kann. 
g 13. 
Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig 
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem 
Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift nur 
degen Erlaubnißschein abgeben. 
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der 
Sachlage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine #agel#. 
bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, 
ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit 
dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern 
auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist. 
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden. 
8 14. 
Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche 
Empfangsbescheinigung (Gistschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gift 
durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§ 11) auch von diesem sich 
den Empfang bescheinigen zu lassen.
	        
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