Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anlage IV. Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster aus- 
zustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre 
lang aufzubewahren. 
Im Falle des § 12 Absaßz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht er- 
forderlich. 
8 15. 
Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben 
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte 
der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dicselben 
ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der 
im § 5 Absatz 1 angegebenen Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden 
Geschäftes versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden 
Giften der Abtheilung! 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ 
verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche 
Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen aus- 
schließende Bezeichnung. 
8 16. 
Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen 
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung 
des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmittelu herbeizuführen geeignet ist. 
§5 17. 
Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vor- 
schriften der §§ 12 bis 15 nicht Amwendung. 
Besondere Vorschriften über Farben. 
5 18. 
Auf gebrauchssertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben 
sind, finden die Vorschriften der 8§ 3 bis 15 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt 
für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder 
in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf 
jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhällung entweder das Wort „Gist“ be- 
ziehungsweise „Vorsicht" und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene 
Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
	        
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