Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 22. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht 8 147 
Zisser 1 der Reichsgewerbeordnung Platz greift, nach § 367 Ziffer 3 und 6 des 
Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet. 
5 23. 
Gegenwärtige Verordnung tritt vorbehältlich der Bestimmungen des § 21 mit 
dem 1. Juli 1895 in Kraft. 
8 24. 
Zur Sicherung des Vollzugs der erlassenen Bestimmungen sind von den Polizei= 
behörden in Gemeinschaft mit den Bezirksärzten und nach Befinden unter Zuziehung 
des Apothekenrevisors von Zeit zu Zeit unvermuthete Revisionen der Lagerräume und 
Verkaufsstätten für Gifte vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 6. April 1895. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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