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Fürsteuthum Reuß jüngerer Linic.
No. 526.
Inhalt: Gesey vom 29. März 1895, die Hundesteuer beiressend. S. 385.
Gesetz
vom 29. März 1895,
die Hundesteuer betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnle von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Renß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein elr. elr.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Für jeden ersten von dem Besiber zu seinem Bedürfnisse gehaltenen Hund (Be-
darfshund) ist eine Steuer von jährlich Zwei Mark, für jeden weitern von dem Besiber
oder den Angehörigen seiner Haushaltung zum Bedürfnisse, sowie für jeden nur zum Ver-
guügen gehaltenen Hund (Luxuöhund) eine Steuer von jährlich Secho Mark zu entrichten.
Die erhobenen Steuern fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur anderen Hälste
in die Gemeindekasse desjenigen Orto, an welchem der Hund gehalten wird.
Verpflichtet zur Entrichtung der Hundesteuer ist der Besizer des Hundes.
82.
Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, mittels Ortsstatuts die Steuer
für Luxushunde bis auf Fünfzehn Mark jährlich zu erhöhen; eintretenden Falls hat
der Staat auch von der erhöhten Stener die Hälste zu beanspruchen.
Ausgegeben am 2.4. April 1895.