Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Ebensowenig können solche als Verbindungsglieder für getrennt liegende Flur- 
theile angesehen werden. 
§ 7. 
Alle Grundstücke eines Flurbezirks, auf welchen die selbstständige Ausübung 
der Jagd nicht nach § 5 gestattet ist, sind in der Regel zu einem gemeinsamen Jagd- 
bezirk zu vereinigen. 
Ausnahmen bilden: 
a. die von der Hauvtflur etwa abgesondert liegenden Grundstücke oder 
Grundstlicks-Komplexe (Flur-Exclaven); 
diejenigen Flurtheile, welche von einem anderen, über 150 Heklar im 
Zusammenhang haltenden, einen besonderen Jagdbezirk bildenden 
einheitlichen Besihthum zum größten Theil umschlossen sind und nicht nach 
der in § 8 getrossenen Bestimmung zu einem eigenen Jagdbezirk 
erhoben werden. 
Auf den unter a und b genannten Flurtheilen hat die Jagd zu ruhen, es sei- 
denn, daß deren Eigenthümer und Nuynießer im Vertragswege die Einigung mit dem 
umschließenden oder auf der längsten Strecke angrenzenden Jagdbezirke herbeiführen. 
Bei solchen, der Genehmigung des Landrathsamts unterliegenden Verträgen kann die 
Entschädigung für Ausnbung der Jagd sowohl durch Ueberlassung anderer Flächen, 
als durch Geld erfolgen. 
Der freie Austausch einzelner Parzellen beuachbarter Jagdbezirke zu besserer Ab- 
rundung ist unter Zustimmung der betheiligten Jagdgenossenschaften bezw. der betheiligten 
Grundstücksbesiter oder Nutzuießer und mit Genehmigung des Landrathsamts gestattet. 
Erwirbt der Eigenthümer eines Grundstückszusammenhanges, auf dem ihm 
oder einem Nutznießer die selbstständige Ausübung der Jagd nach § 5b zusteht, zu 
diesem andere unmittelbar angrenzende Grundstücke hinzu, so kann er deren Aus- 
scheidung aus dem Jagdbezirk, dem sie bisher zugehört haben, und Hinzuschlagung zu 
seinem Jagdbezirk fordern. 
Diese Ausscheidung kann aber erst nach Beendigung eines etwa laufenden 
Pachtverhältnisses oder mit Einwilligung des entsprechend zu entschädigenden Pachters 
erfolgen. 
Unzulässig sind solche Ausscheidungen überhaupt, wenn durch sie 
1. eine Abminderung des betroffenen Jagdbezirkes unter das Mindest- 
maaß von 75 Hektar hervorgerufen oder 
2. der Zusammenhang dieses Jagdbezirkes ganz oder theilweise aufge- 
hoben würde. 
66°
	        
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