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Ebensowenig können solche als Verbindungsglieder für getrennt liegende Flur-
theile angesehen werden.
§ 7.
Alle Grundstücke eines Flurbezirks, auf welchen die selbstständige Ausübung
der Jagd nicht nach § 5 gestattet ist, sind in der Regel zu einem gemeinsamen Jagd-
bezirk zu vereinigen.
Ausnahmen bilden:
a. die von der Hauvtflur etwa abgesondert liegenden Grundstücke oder
Grundstlicks-Komplexe (Flur-Exclaven);
diejenigen Flurtheile, welche von einem anderen, über 150 Heklar im
Zusammenhang haltenden, einen besonderen Jagdbezirk bildenden
einheitlichen Besihthum zum größten Theil umschlossen sind und nicht nach
der in § 8 getrossenen Bestimmung zu einem eigenen Jagdbezirk
erhoben werden.
Auf den unter a und b genannten Flurtheilen hat die Jagd zu ruhen, es sei-
denn, daß deren Eigenthümer und Nuynießer im Vertragswege die Einigung mit dem
umschließenden oder auf der längsten Strecke angrenzenden Jagdbezirke herbeiführen.
Bei solchen, der Genehmigung des Landrathsamts unterliegenden Verträgen kann die
Entschädigung für Ausnbung der Jagd sowohl durch Ueberlassung anderer Flächen,
als durch Geld erfolgen.
Der freie Austausch einzelner Parzellen beuachbarter Jagdbezirke zu besserer Ab-
rundung ist unter Zustimmung der betheiligten Jagdgenossenschaften bezw. der betheiligten
Grundstücksbesiter oder Nutzuießer und mit Genehmigung des Landrathsamts gestattet.
Erwirbt der Eigenthümer eines Grundstückszusammenhanges, auf dem ihm
oder einem Nutznießer die selbstständige Ausübung der Jagd nach § 5b zusteht, zu
diesem andere unmittelbar angrenzende Grundstücke hinzu, so kann er deren Aus-
scheidung aus dem Jagdbezirk, dem sie bisher zugehört haben, und Hinzuschlagung zu
seinem Jagdbezirk fordern.
Diese Ausscheidung kann aber erst nach Beendigung eines etwa laufenden
Pachtverhältnisses oder mit Einwilligung des entsprechend zu entschädigenden Pachters
erfolgen.
Unzulässig sind solche Ausscheidungen überhaupt, wenn durch sie
1. eine Abminderung des betroffenen Jagdbezirkes unter das Mindest-
maaß von 75 Hektar hervorgerufen oder
2. der Zusammenhang dieses Jagdbezirkes ganz oder theilweise aufge-
hoben würde.
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