Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

402 
g v. 
Mit Genehmigung des Laudrathsamtes können durch Mehrheitsbeschluß der 
Jagdgenossenschaft (§ 11) ebensowohl kleinere Gemeindebezirke zu gemeinsamen Jagd- 
bezirken vereinigt, als auch größere Gemeindebezirke in mehrere Jagdbezirke abgetheilt 
werden, es darf aber letzteren Falles lein Jagdbezink weniger als 75 Hektar umfassen. 
8 9. 
Die nach § 5 zur selbstständigen Ausübung der Jagd Berechtigten können sich 
mit den betreffenden Grundstücken einem benachbarten Jagdbezirke anschließen, voraus- 
geseht, daß die Betheiligten den Anschluß genehmigen. 
§ 10. 
Auf allen zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundstücken darf das 
Jagdrecht auf keine andere Weise als durch Verpachtung oder durch angestellte und 
verpflichtete Flurschüten nach näherer Festsehung der aus den Eigenthümern und 
Nuhnießern der betreffenden Grundstücke bestehenden Jagdgenossenschaft ausgeübt werden. 
W 11. 
Diese Festsehung bleibt zunächst der freien Vereinbarung überlassen. Kommt 
eine solche nicht zu Stande, so entscheidet Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe 
der jagdbaren Grundfläche. 
8 12. 
Zur jagdbaren Grundfläche werden nicht gerechnet 
a. Gebäude und Hofräume, sowie alle diejenigen in den bebauten 
Ortschaften und deren Nähe gelegenen Grundstücke, auf welchen das 
Jagen aus sicherheitspolizeilichen Gründen überhaupt nicht gestattet 
ist (zu vergl. § 367, 8 des Reichsstrafgesebbuchs), 
b. bleibend und völlig eingefriedigte Grundstücke für die Daner der Ein- 
friedigung. 
Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in diesen 
Fällen die Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbststandigen Ausübung derselben 
nach § 5 befugt ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Nalur eines förmlichen 
Wildgartens oder einer Fasanerie hat. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur jagdbaren Grund- 
fläche sowie darüber, ob ein Grundstück als ein Wildgarten oder als eine Fasanerie 
zu betrachten ist, entscheidet das Landrathsamt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.