Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 21. 
Die Bestimmungen der §8 19 und 20 finden auf die verpachteten Gemeinde- 
Jagdreviere analoge Anwendung. 
Es dürfen sich jedoch an den von den Jagdpächtern abzuhaltenden Treibjagden 
nur die von ihnen geladenen Personen betheiligen. Beabsichtigen die Pächter die Jagd 
in ihrer Abwesenheit ausüben zu lassen, so müssen sie dem Landrathsamt zu diesem 
Zwecke je einen Stellvertreter oder einen verpflichteten Jäger vorstellen. Ohne Be- 
gleitung des Pächters selbst oder dessen Stellvertreters oder Jägers darf die Jagd 
auf Pachtrevieren nicht ausgeübt werden. 
IV. Aeher die Jagdkarten. 
8 22. 
Wer die Jagd ausũben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen und 
dieselbe bei Ausübung der Jagd zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen. 
6 23. 
Die Jagdkarten werden von demjenigen Landrathsamte ausgestellt, in dessen 
Bezirke der Wohnort des Nachsuchenden liegt, und zwar entweder 
u. auf das gauze Jagdjahr vom 1. September bis 31. August, oder 
b. auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden Tag. 
Sie gelten für den ganzen Umfang des Landes, lauten auf den Namen des 
Juhabers und dürfen von demselben nicht Anderen überlassen werden. 
Ausländer, welche einen bestimmten Wohnsitz im Lande nicht haben, haben sich 
wegen Ausstellung der Jagdkarte an dasjenige Landrathsamt zu wenden, in dessen 
Bezirke sie die Jagd zunächst auszuüben gedenken. 
Wer andere an der ihm zustehenden oder von ihm auszuübenden Jagd Theil 
nehmen läßt, ist dofür verantwortlich, daß die Theilnehmer mit Jagdkarten versehen sind. 
Die von den Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes oder als Träger ver- 
wendeten Personen bedürfen keiner Jagdkarten. 
8 24. 
Die Ausstellung der Jagdkarten ist zu versagen: 
1. Unmündigen, insofern nicht von ihrem Vater oder Vormunde darauf 
angetragen, wird;
	        
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