Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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827. 
Tritt. bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, 
aus welchem die Ausstellung derselben zu versagen gewesen sein würde, oder wird das 
Vorhandensein eines solchen Grundes erst später entdeckt, so ist die Jagdkarte sofort 
zurückzuziehen. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldbetrags für die zurückgezogene 
Jagdkarte steht der betreffenden Person nicht zu. 
* 28. 
Die Gültigkeitsdauer der bereits ausgestellten Jagdkarten wird durch die gegen- 
wärtige Verordnung nicht berührt. 
V. Aeber die Schonzeiten des Wildes. 
6 29. 
Mit der Jagd zu verschonen sind: 
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* 
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10. 
11. 
12. 
Hirsche in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni; 
4l weibliches Rothwild und Wildkälber in der Zeit vom 1. Februar bis 
15. Oktober; 
der Rehbock in der Zeit vom 1. Februar bis Ende April; 
weibliches# Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. October; 
Rehkälber sowie Aner= und Birkheunen das ganze Jahr hindurch; 
Auer-, BVirk-, Perl-, Trut= und Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Juni 
bis Ende August; 
Perl-, Trut= und Fasanenhennen sowie Wachteln in der Zeit vom 
1. Febrnar bis Ende August; 
. Enten in der Zeit vom 1. April bis Enbe Juni; 
. alles andere jagdbare Sumpf= und Wassergeslügel (§ 2 Nr. 2), mit 
Ansnahme der wilden Gänse und der Fischreiher, in der Zeit vom 
1. Mai bis Ende Juni; 
Nebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August; 
Hasen in der Zeit vom 1. Februar bis Ende September; 
Wachholderdrosseln (Krammetsvögel) in der Zeit vom 1. Jannar bis 
15. Oktober. 
Alle übrigen Wildarten dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. 
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