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Wegen der sonst noch bei dem Verkauf und Transport von Wildpret zu be-
achtenden Vorschriften wird auf die in § 41 erwähnte Ministerial-Verfügung Bezug
genommen.
VI. Schluß- und Strafbestimmungen.
8 36.
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder sowie durch Zänne kann jeber das
Wild von seinen Besitzungen sernhalten, auch wenn er zur Ausübung der, Jagd nicht
befugt ist.
Desgleichen dürsen Hausbesiher innerhalb ihrer Häuser, Gehöfte und mit
solchen zusammenhängenden, vollständig und bleibend eingefriedigten Gärten zu jeder
Zeit alle darin vorkommenden Naubthiere tödten und fangen.
Es ist jedoch in allen vorstehenden Fällen der Gebrauch von Schießgewehr
aller Art verboten.
Ausnahmsweise kann aber zur Verlilgung der Raubthiere der Gebrauch des
Schießgewehrs von dem Landratsamte gestattet werden, welches solchenfalls die in der
Flur Jagdberechtigten davon in Kenntniß zu sehen hat.
Hinsichtlich der Vertilgung der der Fischerei schädlichen Thiere (Fischottern,
Fischaare, Fischreiher, Eisvögel und Taucher) bewendet es allenhalben bei den hierüber
in Abschnikt II des Geseyes vom 24. Dezember 1880, einen Nachtrag zu dem Gesetze
vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend
(Gesetzsammlung Bd. XIX S. 243), enthaltenen Bestimmungen.
* 36.
Die Ausübung der Jagd ist verboten:
1. an Sonn= und kirchlichen Feiertagen
a) mittelst Treibjagden,
b) in störender Nähe von Kirchen und Friedhöfen,
) während des Gottesdienstes (zu vergl. § 9 des Gesetzes vom
25. Mai 1878; Gesetzsammlung Bd. XVIII S. 207),
innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften,
in einer Art und Weise, durch welche die öffentliche Ruhe und Sicherheit
gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird,
. mittelst sogenannter Hetzhunde, das heißt solcher Hunde, die bestimmungs-=
mäßig das Wild bis zur Rückkehr an die Aufgangsstelle versolgen und
sich dabei über Rusweite von dem führenden Jäger entfernen,
—RT
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