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Alle auf Grund Absab 1 und 2 erfolgenden Dispensationsertheilungen sind
rechtzeitig zur Kenntniß des in der Flur Jagbberechtigten zu bringen.
8 3.
Abgesehen von den in § 2 Abs. 2 gedachten Ausnahmefällen ist jedes Feil-
halten und Haudeln mit den in der Anlage A genannten Vogelarten verboten.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit
nicht nach anderen Vorschriften hierdurch härtere Strafen verwirkt werden, mit Geld-
strase bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter
seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner
Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vorschriften abzuhalten.
Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der verbotswidrig ge-
tödteten, eingefangenen oder seilgebotenen Vögel, die, soweit sie lebend, in Freiheit zu
sezen sind, zu erkennen.
85.
Die unterm 17. Oltober 1809 für das vormalige Fürstenthum Gera erlassene,
durch Ministerial-Bekanntmachung vom 24. April 1855 (Amts= und Verordnungsblatt
S. 112) auf das ganze Land ausgedehnte Regierungsverordnung tritt außer Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 1. Mai 1895.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(L. S) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.