Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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einen guten Leumund genießen, 
die für den Hebammen-Beruf erforderliche körperliche und geistige 
Befähigung an den Tag legen, 
eine genügende Schulbildung empfangen haben, 
sich über den Besitz des von ihnen in der Hebammen-Lehranstalt be- 
nutzten Hebammenbuches, sowie des vorgeschriebenen Hebammenapparates 
auszuweisen vermögen. 
Das Ministerium ist ermächkigt, von den Beslimmungen unter 1—5 in 
besonderen Fällen Dispensation zu ertheilen. 
83. 
Im Falle der Versagung der Genehmignng hat das in den 88 20, 21 der 
Gewerbeordnung geregelte Verfahren Platz zu greifen. 
8 4. 
Vor Aushändigung der Genehmigungsurkunde sind die Hebammen auf die 
gewissenhafte Ausübung ihres Berufs eidlich zu verpflichten. 
5 5. 
Hebammen, welche ihren Gewerbebetrieb seit länger als 2 Jahren eingestellt 
haben, müssen vor Wiederaufnahme ihrer Thätigkeit einen mehrwöchigen Wieder- 
holungs= Cursus an einer öffentlichen Hebammen-Lehranstalt absolviren und durch ein 
von dem Direktorium der Anstalt auszustellendes Prüfungszeugnis, dem Bezirksarzte 
nachweisen, daß sie an dem Cursus mit Erfolg theilgenommen haben. 
86. 
Die Hebammen sind in technischer Beziehung der Aufsicht ihres unmittelbaren 
Vorgesehten, des Bezirksarztes, im Uebrigen der Aussicht des für ihren Wohnort zu- 
ständigen Landrathsamts bez. in den Städten Gera und Schleiz des Stadtgemeinde- 
vorstands (Stadtraths) unterworfen. 
* 
87. 
Hebammen, welche in Folge Berũhrung mit nachweislich am Kindbeitfieber 
erkrankten Wöchnerinnen sich der Ausübung ihres Gewerbes auf Grund der Be- 
stimmungen der Hebammenordnung bez. der Weisungen des Bezirksorztes zeitweilig 
enthalten müssen, ist für den betressenden Zeitraum eine tägliche Entschädigung von 
3 Mark aus der Staatskasse zu gewähren.
	        
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