Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Verordnung 
zu Ausführung des Gesetlzes vom 20. Aprll 1895, das Hebammenwesen 
betreffend. 
Zu Ausführung des Gesehes vom 20. April 1895, das Hebammenwesen betressend, wird 
hierdurch verorduck, was folgt: 
81. 
Zum Nachweise, daß sie den Ansorderungen des § 2 Ziffer 1—6 des Gesebes genügen, 
haben die Orlannen dem Vezirksauoschusse vorzulegen: 
das Prüsungszenguß; 
zu 17 das Geburtszeuguiß; 
zu 3 ein Leumundszeugniß; dasselbe ist auszusiellen von der Ortspolizeibehörde 
auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem Ortsgeistlichen und mit sorgfälliger 
Berücksichtigung der einschlagenden Verhälmnisse. 
Dieses Zeugniß hat sich nicht auf die bloße Angabe zu beschränken, daß die 
beiressende Person einen unbeschollenen Leumund genieße, sondern muß darauf 
lauten, daß die Inhaberin eine zuverlässige und eine in ihrer Umgebung geachtele 
Person sei; es ist zu verweigern, wenn es in der bezeichucten Form nicht aus- 
gestellt werden kann. 
Personen, welche außerehelich geboren haben, können nur unier sorgfältiger 
Berücksichtigung der einschlagenden Verhällnisse zum Gewerbebetriebe zugclassen 
werden; 
zu 4 ein von dem Bezirksarzte auszustellendes Befählgungszeugniß des Inhalts, 
daß die Person eincn gesunden, kräsligen Körperbau besict und mit ungeschwächten 
Sinnesorgauen begabt ist; daß sic aus leiner erblich mi#t Schwindsucht oder Krebs 
belasteten Familie stammt und auch mit keinem an Schwindsucht leidenden Manne 
verheiraihet ist; daß sie mit normal gebildeten nicht zu starlen Händen und mit 
einem guten natürlichen Auffassungsvermögen ausgerüstet ist; daß sie geläusig 
lesen und ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Regeln der Rechtschreibung 
deutlich schreiben kann; daß sie die im gewöhnlichen Leben ersorderlichen Kenntuisse 
im Rechnen besitzt und mit den geseblichen Maaßen und Gewichten genau ver- 
traut ist; 
das Schulzeugniß sowie eine nicht zu kurze, von dem Bezirlsarzte zu be- 
ölaubigende Schrlitprobe; 
9 6 ein bezügliches bezirksärztliches Zeugulß. 
e Ausslellung der unter 2—6 aufgeführten Zeugnisse und alle Vorcrörkerungen haben 
kostenfrei ¾ erfolgen. 
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