Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 29. 
Bei leblos geborenen Kindern hat die Hebamme, wenn an denselben noch leine Fäulniß- 
erscheinungen wahrzunehmen sind, eine Stunde lang Wiederbelebungsversuche in der Weise, wie es 
ihr im Unterrichte gelehrt worden ist, selbst vorzunehmen oder auf die Zuziehung eines Arztes zu 
dringen; ebenso hat sie bei schwachen mit Nasselgeräuschen athmenden Früchten zu verfahren. 
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Die Hebamme darf die Enkbundene nie früher verlassen, als bis sie dieselbe ordnungsmäßig 
gebettet hat, seit Beendigung der Nachgeburtsperiode mindesiens 2 Stunden verflossen und alle be- 
denllichen Zufällc beseitigt sind. In den ersten 9 Tagen soll die Hebamme die Wöchnerin, wenn 
irgend möglich 2 mal, zum mindesten aber einmal täglich besuchen. Wie lange diese Besuche dann 
noch sortzusehen sind, hängt von dem Vefinden der Wöchnerin ab. Sie hat die Wöchnerin über die 
erste Pflege der Neugeborenen zu unterrichten, das Stillgeschäft zu überwachen und darauf zu sehen, 
daß zur rechten Zeit Leibesöffnung herbeigeführt wird. Sie muß täglich 2 mal bei der Entbundenen 
Temperatur messen und sosort die Zuziehung eines Arztes verlangen, sobald die Körperwärme der- 
selben 38,2 Grad überschreiict. 
8 31. 
Wenn einer Hebamme von der Obrigkeit aufgetragen wird, den körperlichen Zustand einer 
für schwanger Gehaltenen, oder sich dafür Ausgebenden, oder die Annahme, daß eine Frauensperson 
heboren habe, festzustellen, oder wenn ihr andere in ihren Veruf einschlagende Fragen vorgclegt 
werden, so hat sie das, was sic bei sorgfältiger Untersuchung gesunden hat, der strengsten Wahrheit 
hemäß anzugeben. 
Wenn die Hebamme zu unverheiratheten oder unbekannten Personen vor oder nach der 
Geburt zeitiger oder unzeiliger, oder todier Kinder gerufen wird, so hat sic dice Personalien derselben 
-estzustellen; Griinge ihr dies nicht, so hat sie der Ortspolizei davon Nachricht zu geben. 
1 es ihr, ols ob von ciner Person abtreibende Miltel angewendet worden wären, so 
hat sie aefert e- Obrigkeil des Ortes davon Anzeige zu machen, ebenso wenn es ihr scheint, daß 
Kindeslödlung, gefährliche Verlezung des Kindes oder andere dergleichen Verbrechen vorliegen.
	        
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