Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 18. 
Bleiben die weiter von ihr enibundenen Wöchnerinnen gesund, so darf die Hebamme nach 
Ablauf von 5 Tagen, beziehentlich der von dem Bezirksarzie nach Befinden bestimmiten längeren 
Frist (siehe § 17 Abs. 3) Entbindungen zwar wieder übernehmen, sie hat jedoch noch eine Woche 
lang von 2 zu 2 Tagen dem Bezirlsarzie über alle ihre Wöchnerinnen mündlichen oder schrifulichen 
Bericht zu erstatlen. 
819. 
Erkrankt innerhalb der nächsien 30 Tage nach Wiederaufnahme der Entbindungen (siehe 
§ 18) auch eine der weiter Emibundenen am Lindbellfieber, oder sind einer Hebamme in ihrer 
Praxis 2 oder mehrere Wöchnerinnen innerhalb 30 Tagen kurz hintereinander am Kindbettfieber 
erkrankt, so darf die Hebamme mindestens 14 Tage hindurch, von dem lehlen Erkrankungsfalle an 
gerechuet, keine weiteren Entbindungen übernehmen.
	        
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