Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den wegen der Weimar- 
Geraer Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statulen der Weimar-Geraer 
Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Conzessionen zustehende Auf- 
sichksrecht. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegene Strecke 
der Weimar-Geraer Eisenbahn bleibt der Fürstlich Renhischen Regierung vorbehalten 
und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgenbt werden: 
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Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Vahnkörper verbleiben den Furstlich Reußischen 
Staatobehörden. 
Die Handhabung der Vahnpolizei auf der im Fürstenthum Reuß jüngerer 
Linie belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Be- 
hörden in Pflicht zu nehmen sind. « 
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betressenden Fürstlich Reußischen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Zu den Kommunalabgaben innerhalb des Farstlichen Gebietes wird 
die Weimar-Geraer Eisenbahn nach denselben Grundsätzen herangezogen 
werden, die für die Kommunalbesteuerung der im Bezirke Gera bereits 
vorhandenen Preußischen Staatsbahnlinien Anwendung zu sinden haben. 
An Sielle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen den 
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer 
Linie abgeschlossenen Stoatsvertrage vom 26. März 1872 an dem 
Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen dem Fürstenthum Reuß jüngerer 
Linie zustehen würde, ist für die Zeit vom 1. Jannar 1895 ab auf 
die Dauer von 5 Jahren eine Aversionalvergütung von jährlich 
3000 Mark an die Fürsllich Reußische Regierung zu zahlen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe, 
sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den beiderseitigen 
Regierungen vereinbart wird, nach den im Fürstenihum Reuß jüngerer 
Linie für die Besteuerung des Eisenbahnbetriebes jeweilig geltenden 
geseblichen Bestimmungen.
	        
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