Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Geſetz ſammlu ng 
fũr das 
Fürſteuthum Reuß jüngerer Linic. 
No. 533. 
Inhalt: Gelet, beiressend Zusayteslimmungen zu § 26 des Gesetzes vom 30. November 18393. S. 111. 
Gefsetz, 
betreffend Zusatzbestimmungen zu § 26 des Gesetzes 
vom 30 November 1893. 
  
  
Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Neuß, 
Graf und herr von Plauen, Herr zu Görri, Kranichfeld, Gera, Schlei), und Lobenstein elr. elc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
Zu § 26 des Gesetzes vom 30. November 1893 treten folgende weitere Be¬ 
stimmungen: 
Absatz 7: „Gehören zur Kirchengemeinde mehrere eingepfarrte politische 
Gemeinden — § 6 Absaß 1 des Gesehes —, so ist in dem § 26 
al. 6 erwähnten Falle die Unterschrift des Bürgermeisters der¬ 
jenigen Gemeinde zu verstehen, in welcher sich die Kirche besindet.“ 
Absatz 8: „Bei der Kirchengemeinde Gera ist zur Herbeiführung einer 
dieselbe verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchen¬ 
gemeindevorstandes die Unterschrist des Vorsitzenden und dreier 
Kirchenvorsteher, sowie die Beidrückung des Kirchensiegels 
erforderlich.“ 
Ausgegeben am 28. August 1895.
	        
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