Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Jürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 23. August 1895. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
— Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber. 
N 4. F.11 N 34. 43 
S 1 J S 1 1# 1 
Auf Seite 394 des XXI. Bandes der Gesetzsammlung ist in der 9. Zeile 
statt 15 Cir. 
„14 Ctr.“ 
zu setzen. 
In § 2 der Ausführungsverordnung zum Geseh, das Hebammenwesen betressend, 
muß es unter Nr. 14 (Seite 419) - 
anstatt: „kurzärmlichen“ „kurzärmeligen“, 
in § 9 derselben Verordnung (Seite 420) 
statt „vom 20. d. M.“ „vom 20. April d. J.“, 
in § 7 Abs. 1 der Instruktion zur Verhütung des Kindbettfiebers (S. 430) 
anstatt: „oder an Stelle der letzteren eine Flasche mit 150 Gramm reinen 
Lysols“ „oder zu 150 Gramm reinen Losols", 
in den Vorschristen für das Verhalten der Hebammen bei der Angenentzündung der 
Neugeborenen unter Db Abs. 2 (Seite 433) 
anstatt: „benußter“ „benußte“ Gegenstände 
heißen und ist unter e Abs. 3 (Seite 434) das Wort: „Gutsvorsteher“ zu streichen. 
 
	        
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